Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag und wird zwischen den Tarifparteien geschlossen. Als Vertragsparteien eines Tarifvertrages sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern zu sehen, § 2 Abs.1 TVG. Zweck ist es, die Arbeitsbedingungen der von den Arbeitnehmern erfassten Verträge zu regeln. Der Arbeitnehmer kann sich mit Hilfe von solchen Tarifverträgen auf die Rechte gegenüber dem Arbeitgeber berufen. Die Tarifverträge enthalten Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, § 1 Abs.1 TVG. In den Verträgen sind die Lohnhöhe, die Arbeitszeiten und unter anderem die Urlaubszeiten erfasst, obligatorische Bestimmungen. Darüber hinaus werden auch formal- juristische Dinge festgehalten. Vereinbarungen, die gem. § 4 Abs.1 TVG unmittelbar und zwingend geltend sollen, werden im normativen Teil des Vertrages aufgeführt. Tarifverträge können auf Arbeitgeberseite entweder durch einen Arbeitgeberverband oder durch einen einzelnen Arbeitgeber geschlossen werden. Auf Arbeitnehmerseite hingegen ist eine Gewerkschaft zum Vertragsschluss erforderlich. Tarifverträge werden in Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge aufgeteilt. Beim ersteren kommt der Vertragsschluss durch den Arbeitgeberverband zustande. Beim letzteren hingegen schließt ein einzelner Arbeitgeber den Vertrag ab. Ein Tarifvertrag ist auf den Arbeitsvertrag anzuwenden, wenn man Mitglied einer solche Gewerkschaft ist, die einen Tarifvertrag abgeschlossen hat (Tarifwirkung). Anwendung findet der Tarifvertrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart hat, dass ein solcher Tarifvertrag auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet. Erklärt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich, so ist er ebenfalls auf den Arbeitsvertrag anwendbar. Sie gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in Kenntnis solcher Tarifverträge sind.
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