Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist gem. § 611a BGB die Person, die für einen anderen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in der Regel gegen Entgelt weisungsgebunden ist und fremdbestimmte Dienste leistet. Soldaten, Beamte und Richter sind keine Arbeitnehmer, da der Arbeitsvertrag auf einem öffentlichen- rechtlichen Vertrag beruht. Echte freie Mitarbeiten fallen ebenfalls nicht darunter, da sie ihre Leistungen frei erbringen und somit nicht weisungsgebunden arbeiten. Ein Arbeitnehmer kann ein Arbeiter sein, der in der Regel körperliche Tätigkeiten vornimmt. Führt ein Arbeitnehmer geistige Tätigkeiten aus, spricht man von einem Angestellten. Ein Sonderfall des Arbeitnehmer ist der leitende Angestellte, der wie ein Arbeitgeber auch Befugnisse hat. Der Arbeitnehmer hat durch die Pflicht aus dem Dienstvertrag ein Bemühen zu schulden und nicht wie im Werksvertrag gem. § 631 BGB einen Erfolg. Sie sind von dem Auftraggeber sozial bzw. persönlich abhängig. Damit ist keine wirtschaftliche Abhängigkeit gemeint, sondern die Befolgung von Anweisungen des Auftraggebers, Eingliederung in den Betrieb und kein Tragen eines eigenen unternehmerischen Risikos. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers liegt darin, Arbeit zu leisten. Diese Pflicht wird durch das Direktionsrecht, sprich durch das Recht zur Arbeitsanweisung des Arbeitgebers bestimmt. Als Nebenleistungspflicht hat der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§§ 241 II, 242 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag).Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichte, kann der Arbeitnehmer mit einer Klage auf Erfüllung, einem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 ff. BGB oder einer Kündigung dagegen vorgehen.

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