Inhalt & Orientierung
Technische Erfindungen aus dem Arbeitsverhältnis können dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegen. Zu unterscheiden sind insbesondere Diensterfindungen, freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge.
Nicht nur die Uhrzeit ist entscheidend
Eine Diensterfindung liegt nach § 4 ArbnErfG insbesondere vor, wenn sie aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Die Frage lässt sich nicht allein danach entscheiden, ob zu Hause oder während der Arbeitszeit entwickelt wurde.
Meldung und Inanspruchnahme
Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber nach § 5 ArbnErfG gesondert in Textform zu melden. Das Gesetz stellt Anforderungen an die Erkennbarkeit und den Inhalt. Nach § 6 ArbnErfG gilt die Inanspruchnahme grundsätzlich als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung in Textform freigibt.
Der Beginn der Frist hängt damit von einer ordnungsgemäßen Meldung ab. Betriebliche Abläufe sollten sicherstellen, dass Zugang, Inhalt und weitere Erklärungen dokumentiert werden.
Angemessene Vergütung
Bei Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer nach § 9 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers sowie der Anteil des Betriebs an der Entstehung sind nach dem Gesetz zu berücksichtigen. Eine allgemeingültige Pauschale lässt sich daraus nicht ableiten.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und die anwendbaren Vereinbarungen.
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.