Arbeitnehmererfindung– Anwendungsbereich des ArbnErfG

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet Anwendung auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst sowie von Beamten und Soldaten (§ 1 ArbnErfG). Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer. Folgende Personen fallen nach herrschender Auffassung jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des ArbnErfG:

  • Freie Mitarbeiter
  • Handelsvertreter
  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen
  • Gesellschafter

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind besondere Vorschriften zu brachten. Das Gesetz gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland und findet demnach keine Anwendung auf Erfindungen, welche in anderen Ländern gemacht wurden. Zu berücksichtigen sind ferner nur Erfindungen, die patent- und Gebrauchsmuster fähig sind (§ 2 ArbnErfG).

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