Durch Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Dieses Kündigungsrecht steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu. Die Kündigung ist in den §§ 620 ff. BGB geregelt und es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Für die Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, jedoch nicht auf alle Arbeitsverhältnisse, vgl. § 1 Abs.1, 23 Abs.1 S.2, 3 KSchG. Ansonsten ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, §§ 138, 242 BGB. Es wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden. Im Falle eines personenbedingten Grundes liegen Motive vor, die vom Arbeitnehmer nicht gelenkt werden können und er somit seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen kann. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund kann durch wiederholtes arbeitswidriges Verhalten des Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Dafür muss der Arbeitnehmer für dieses Verhalten bereits abgemahnt worden sein. Kommt es zum Abbau oder zur Stilllegung des kompletten Betriebes, handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Die Kündigung muss aufgrund dessen, dass es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, schriftlich ausgesprochen werden, §§ 623, 126 Abs.1 BGB. Erforderlich für eine wirksame Kündigung ist der Zugang der Erklärung, § 130 BGB. Eine Kündigungserklärung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigungsfrist ist gem. § 622 BGB einzuhalten. Kündigt der Arbeitnehmer, so hat er gem. § 622 Abs.1 BGB eine Frist von vier Wochen. Kommt es zu einer Kündigung während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten, so beträgt die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs.3 BGB 14 Tage. Wird eine Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist eine Umdeutung zum nächstmöglichen Termin denkbar, § 140 BGB. Kündigungsschutz besteht für Schwangere und junge Mütter und Väter in Elternzeit (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG), Schwerbehinderte oder gleichgestellt behinderte Menschen (§§ 168, 174 SGB IX) oder Betriebsräte (§ 103 BetrVG)
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