Der Arbeitsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Vertragstyp und begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Für den Arbeitsvertrag gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Folglich besteht die Freiheit darüber zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag geschlossen werden soll. Der Vertrag kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend vorgenommen werden. Die Gestaltungsfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo zwingende Vorschriften bestehen. Das bezieht sich vor allem auf die Einigung in Bezug auf die Parteien des Arbeitsvertrages, die Tätigkeit an sich und die zu leistenden Arbeitsstunden. Sind diese nicht im Vertrag geregelt, kann der Arbeitgeber dies im Wege seines Weisungsrecht näher bestimmen. Durch das Zustandekommen des gegenseitigen Dauerschuldverhältnisses entstehen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl Hauptleistungs- als auch Nebenleistungspflichten. Der Arbeitnehmer wird zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit aus § 611a Abs.1 BGB verpflichtet. Anders als beim Werkvertrag kommt es nicht auf einen konkreten Erfolg an, sondern um das Bemühen der Erbringung der Leistung. Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung der Vergütung des Lohns, § 611a Abs.2 BGB. Der Arbeitsvertrag kann unbefristet, was dem Regelfall entspricht, und unbefristet sein. Der befristete Vertrag besteht gem. § 3 Abs. 1 TzBfG nur für eine bestimmte Zeit. Für solche Verträge gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 620 Abs.3 BGB. Für befristete Arbeitsverträge gilt gem. § 14 Abs.4 TzBfG das Erfordernis in schriftlicher Form. Sind einzelne Vertragsbedingungen nichtig, so bleibt der restliche Vertrag wirksam. Diese Nichtigkeit kann auf Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), Formmangel (§ 125 BGB), Wucher (§ 138 Abs.2 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB), Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs.1 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs.2 BGB) oder auf gesetzlichen Verboten (§ 139 BGB) beruhen.
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