Der Begriff des Arbeitsunfalls richtet sich nach § 8 SGB VII. Arbeitsunfälle sind demnach Unfälle die sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Wer dem Versicherungsschutz unterliegt, richtet sich nach der Aufzählung in § 2 SGB VII. Im Arbeitsrecht ist von einem Unfall auszugehen, wenn er in Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung steht. Neben eindeutigen Fällen, in denen sich der Unfall bei direkter Ausübung einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit ereignet, kommt beispielsweise in folgenden Fällen die Annahme eines Arbeitsunfalls in Betracht:
- Unfall auf dem Arbeitsweg
- Unfall während der Arbeitspause
Hat der Arbeitnehmer aus privaten Gründen einen Umweg zur Arbeitsstellegenommen, kann es dazu kommen, dass die Versicherung einen Unfall nicht mehrübernimmt. In zwei Fällen unterliegen Umwege jedoch dem Versicherungsschutz. Dies ist der Fall, wenn der Umweg gewählt wird um:
- die Kinderbetreuung sicherzustellen oder
- eine Fahrgemeinschaft wahrnehmen zu können.
Ist es zu einem Arbeitsunfall gekommen, steht dem Versicherten ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dazu gehören etwa:Ärztliche Behandlung (§ 34 SGB VII)Wohnungshilfe (§ 41 SGB VII)Pflege (§ 44 SGB VII)Verletztengeld (§ 45 SGB VII)Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Arbeitsunfall: Bundesministerium für Arbeit und Soziales