Arbeitsunfähigkeit

Wer keine Arbeitsleistung erbringt, hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Lohn. Hierfür sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) jedoch aus gutem Grund eine Ausnahme vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit krankheitsbedingt nicht erbringen kann.Als arbeitsunfähig zählt, wer seine berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit nicht ausführen kann. Dabei muss sich die Unfähigkeit genau auf die im Einzelfallgeschuldete Arbeitsleistung beziehen. Als Arbeitsunfähig gilt auch die Arbeitsverhinderung die wegen einer rechtmäßigen Sterilisation oder eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruches eintritt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die individuell geschuldete Arbeitsleistung
  • Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht selbstverschuldet

Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen und entsteht nach vierwöchiger durchgängiger Arbeitsunfähigkeit. Ein wegen der selben Krankheit begründeter Anspruch besteht nur, wenn:

  • Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate vergangen sind
  • Eine Frist von zwölf Monaten, seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist

Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen an, kann der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse beanspruchen. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Arbeitsunfähigkeit: Ärzteblatt

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