Arbeitsunfähigkeit – Nachweispflicht

Arbeitnehmer die länger als drei Kalendertage ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen können müssen eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorgelegen. Der Arbeitgeber kann den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit in billigem Ermessen auch vorzeitig verlangen. Dies kann je nach Betrieb sowohl von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterschiedlich, als auch betriebseinheitlich geregelt sein. Wird die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit überschritten, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung notwendig. Darüber hinaus müssen gesetzlich versicherte Patienten, der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung, über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zukommen lassen. Die Nachweispflicht gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse besteht auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig wird. Fehlt es an einer Anzeige durch den Arbeitnehmer oder einer ärztlichen Bescheinigung, ist der Arbeitgeber nicht zur Entrichtung der Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dennoch muss bei einem verspätet erfolgtem Nachweis der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rückwirkend, seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zahlen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeige- oder Nachweispflicht nicht nach, kann ihm vom Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt werden. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Arbeitsunfähigkeit – Nachweispflicht: Ärzteblatt

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