Inhalt & Orientierung
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das Nachweisverfahren verändert. Welche Schritte erforderlich sind, hängt insbesondere von Versicherung und Behandlungssituation ab.
Ärztliche Feststellung rechtzeitig veranlassen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, sieht § 5 EntgFG grundsätzlich einen Nachweis spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vor. Der Arbeitgeber kann einen früheren Nachweis verlangen. Für gesetzlich Versicherte im Anwendungsbereich der eAU tritt an die Stelle der bisherigen Vorlagepflicht insbesondere die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.
Der Arbeitgeber ruft ab – die Krankmeldung bleibt
Im gesetzlichen Regelfall ruft der Arbeitgeber die bereitgestellten Daten elektronisch ab. Beschäftigte müssen weiterhin unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Bei technischen Problemen oder fehlenden Daten ist eine geordnete Klärung wichtig; der bloße Hinweis auf das elektronische System beantwortet nicht jeden Streit.
Nicht jede Behandlung wird vom Regelverfahren erfasst. § 5 EntgFG nennt Ausnahmen, insbesondere für bestimmte geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten und Feststellungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte. Auslandsfälle bedürfen einer gesonderten Prüfung.
Beweiswert und Einwände
Die ärztliche Feststellung ist ein wichtiges Beweismittel. Konkrete Umstände können jedoch Zweifel begründen, die in einem Zahlungsstreit aufzuklären sind. Eine automatische Entwertung wegen zeitlicher Nähe zu einer Kündigung gibt es nicht; entscheidend sind die Tatsachen des Einzelfalls.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und die anwendbaren Vereinbarungen.