Liegen die Voraussetzungen einer Diensterfindung nicht vor, handelt es sich gem. §4 Abs. 3 ArbnErfG um eine sogenannte freie Erfindung. Erkennt der Arbeitgeber diese als solche an, kann der Arbeitnehmer frei über das Patent oder Gebrauchsmuster verfügen. Entscheidend ist, dass diese nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in Verbindung steht. Von einer freien Erfindung könnte etwa in Folgenden Fällen ausgegangen werden:
- Erfindung wurde während der Freizeit gemacht
- Erfindung steht thematisch nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
- Erfindung beruht nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs
Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Überprüfung zu geben, ob es sich wirklich um eine freie Erfindung handelt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber, zusammen mit denen zur Einordnung notwendigen Hinweisen, schriftlich mitzuteilen (§ 18 Abs. 1 ArbnErfG). Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist (§ 18 Abs. 3 ArbnErfG). Der Arbeitgeber hat auf die Mitteilung hin drei Monate Zeit, um zu bestreiten, dass es sich um eine freie Erfindung handelt und diese zu beanspruchen. Fällt die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer vor der Verwendung, dem Arbeitgeber ein Angebot zur Benutzung, gegen eine zu vereinbarende Vergütung, unterbreiten. Dieses Angebot kann gleichzeitig mit der oben genannten Mitteilung erfolgen (§ 19 Abs. 1 ArbnErfG).