Gem. § 8 TzBfG hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verringern. Für den Arbeitgeber besteht nach § 6 TzBfG die Pflicht, die Teilzeit zu ermöglichen. Voraussetzungen ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Außerdem muss der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen, § 8 Abs.7 TzBfG. Dies muss der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs.1 S.1 TzBfG drei Monate vor dem Beginn geltend machen. Es bedarf keiner Form und kann mündlich erfolgen. Es dürfen keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen, § 8 Abs.4 S.1 TzBfG. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Verkürzung der Arbeitszeit den Arbeitsablauf, die Sicherheit im Betrieb oder auch die Organisation wesentlich beeinträchtig wird oder unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Es gibt keine abschließende Aufzählung von Regelbeispielen, sondern es kommt zu einer Einzelfallabwägung. Durch die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 1. Januar 2019 besteht auch für Arbeitnehmer außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und an das vorherige Arbeitsniveau anzuknüpfen, § 9a TzBfG. Spätestens ein Monat vor Beginn der Verkürzung hat der Arbeitgeber seine Entscheidung diesbezüglich dem Arbeitnehmer mitzuteilen, § 8 Abs.5 S.1 TzBfG. Eine Ablehnung hat in Form eines Originals mit Unterzeichnung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer einzugehen. Kommt es in diesem Zeitraum nicht zu einer Einigung, verringert sich die Arbeitszeit auf den gewünschten Umfang gem. § 8 Abs.5 S.2 TzBfG kraft Gesetzes. Eine erneute Verkürzung der Arbeitszeit ist erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich, § 8 Abs.6 TzBfG.
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