Durch die Änderungskündigung beendigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag und unterbreitet dem Arbeitnehmer gleichzeitig das Angebot das Vertragsverhältnis unterveränderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann daraufhin die geänderten Vertragsbedingungen akzeptieren oder ablehnen. Lehnt er sie ab, kommt es zur Kündigung des Arbeitsvertrages, deren Zulässigkeit der Arbeitnehmerdurch eine Kündigungsschutzklage überprüfen kann. Hintergrund des Änderungsvertrages ist, dass der Arbeitgeber einzelne Vertragsbestandteile nicht einfach ändern kann, sondern er die Zustimmung des Arbeitnehmers braucht. Ist dieser dazu nicht bereit, kommt es häufig zu einer Änderungskündigung. Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG muss allerdings sozial gerechtfertigt sein. Das heißt die Änderungskündigung muss entweder aus:
- persönlichen Gründen
- verhaltensbedingten Gründen oder
- betriebsbedingten Gründen vorliegen.
Für den Arbeitgeber kommt meist nur eine ordentliche Änderungskündigung in Betracht. Hat der Arbeitgeber einen Grund für eine außerordentliche Kündigung, wird er an dem Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht festhalten wollen. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Änderungskündigung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales