Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Beanstandungen des Arbeitgebers eines Verstoßes gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten. Rechtsgrundlage der Abmahnung ist § 314 Abs.2 BGB. Die Abmahnung stellt gegenüber der Kündigung das mildere Mittel dar. Sie dient dem Zweck, dass der Arbeitnehmer davor gewarnt wird, bei weiterem Fehlverhalten gekündigt zu werden, was wiederum den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers verschlechtert. Der Arbeitgeber fordert den Arbeitnehmer auf, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Doch auch dem Arbeitnehmer steht das Recht zur Abmahnung zu, sofern eine Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber vorliegt. Die Abmahnung unterliegt keiner Formerfordernis, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. Dabei gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Erteilung einer Abmahnung. Inhaltlich wird der Abmahnung eine genaue Beschreibung des Verhaltens mit Ort, Datum und Uhrzeit vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat dieses Verhalten als Vertragsverletzung zu rügen. Er muss ihn deutlich auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen, da es ansonsten im Wiederholungsfall zu einer Kündigung kommt. Fehlt es an der möglichen Konsequenz, handelt es sich nicht um eine Abmahnung im rechtlichen Sinne, sondern lediglich um eine Ermahnung. Die Abmahnung ist in die Personalakte des Arbeitnehmers aufzunehmen. Unter besonderen Gründen kann dieser verlangen, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, §§ 12, 862, 1004 BGB analog i.V.m § 242 BGB. Der Arbeitnehmer kann auch im Wege einer Klage die Rücknahme und Entfernung aus der Personalakte durchsetzen. In der Regel sind Abmahnungen auszusprechen, bevor es zu einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung oder zu einer fristlosen Kündigung kommt. Liegt hingegen ein besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vor, ist eine Abmahnung entbehrlich und dem Arbeitgeber steht eine sofortige Kündigung des Arbeitnehmers zu.

Kommentare sind geschlossen.