Wenn es zu einer Abmahnung gekommen ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Arbeitnehmer darauf zu reagieren. Der Arbeitnehmer hat zunächst das Recht Einsicht in die Personalakte zu nehmen (§ 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Ist er mit der dortigen Darstellung der Geschehnisse nicht einverstanden, kann er nach § 83 Abs. 1 BetrVG verlangen, dass eine Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Ebenso kann sich der Arbeitnehmer gem. § 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG beim Betriebsrat beschweren, wenn er der Meinung ist, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ergangen ist. Es besteht außerdem die Möglichkeit die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte mithilfe einer Klage zu erreichen. Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gem. den §§ 242, 1004 BGB bestehen, wenn die Abmahnung an formellen Mängeln leidet, falsche Tatsachen beinhaltet, sie nicht verhältnismäßig ist oder der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt der Abmahnung in der Personalakte hat. Schließlich besteht noch die Möglichkeit gar nicht auf eine Abmahnung zu reagieren. Kommt es zu einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber, kann eineunberechtigte Abmahnung immer noch vorgebracht werden. Hier trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass die Abmahnung inhaltlich zureichend formuliert und begründet war.
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- Bundesarbeitsgericht