Bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers kann eineAbmahnung auch entbehrlich sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers, demArbeitgeber aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung, nicht mehr zugemutetwerden kann. Die Entbehrlichkeit der Abmahnung rechtfertigt sich darin, dass dem Arbeitnehmerklar sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz durch sein stark pflichtwidriges Verhaltengefährdet. Derartige Fälle sind jedoch regelmäßig nur anzunehmen, wenn derArbeitnehmer durch seine Handlung Straftatbestände verwirklicht. Typische Deliktesind etwa:
- Diebstahl
- Betrug
- Körperverletzung
Eine weitere mögliche Konstellation in der eine Abmahnung entbehrlich sein kann ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er nicht zur Verhaltensänderung bereit ist und die Abmahnung somit kein geeignet Mittel ist, um zukünftigen Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorzubeugen.