Der Arbeitgeber muss bevor er eine Kündigung ausspricht zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel erteilen. Er zeigt dem Arbeitnehmer damit das Fehlverhalten auf und signalisiert ihm eine zweite Chance das Arbeitsverhältnisaufrecht zu erhalten. Gleichzeitig verliert der Arbeitgeber durch die Erteilung einer Abmahnung das Recht eine Kündigung auszusprechen, für das konkrete zurückliegende Verhalten des Arbeitnehmers. Ist bereits eine Abmahnung erteilt worden, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer das gerügte Verhalten in gleichartiger Weisewiederholt. Bei kleineren Pflichtverletzungen kommt es regelmäßig auch zu mehreren Abmahnungen. Eine einzelne Abmahnung kann jedoch ausreichend sein um eine Kündigung zu rechtfertigen. Nur in Fällen in denen das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung, ohne die vorherige Erteilung einer Abmahnung, erfolgen. Die Abmahnung ist dann entbehrlich. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales