Der Anspruch auf eine Abfindung ist in § 1a KSchG geregelt. Dort werden im erstenAbsatz drei Voraussetzungen genannt, welche einen Anspruch begründen:
- Der Arbeitgeber hat wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt
- Der Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Klagefrist (3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 KSchG) keine Kündigungsschutzklage erhoben
- Der Arbeitgeber wurde vom Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und er die Abfindung nach Verstreichen lassen der Klagefristbeanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 S. 1 KSchG). Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses mehr als sechs Monate, ist auf ein volles Jahr aufzurunden (§1a Abs. 2 S. 2 KSchG). Äußert sich der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich über eine Abfindung, ist der Abfindungsanspruch damit ausgeschlossen. Die Kündigung kann allerdings innerhalb der 3-wöchigen Fristdurch Erhebung einer Kündigungsschutzklage überprüft werden.