Abfindung

Bei der Abfindung im Arbeitsrecht handelt es sich um eine Zahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet. Ein solcher Geldbetrag steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht immer zu. Dieses Recht kann sich aus einer entsprechenden Vereinbarung aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Darüber hinaus ist bei einer Einigung mit dem Arbeitgeber eine Abfindung im Zuge eines Aufhebungsvertrages oder bei bereits erfolgter Kündigung, in Form eines Abwicklungsvertrages möglich. Ist die Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt, steht dem Arbeitnehmer nach § 1a KSchG ebenfalls eine Abfindung zu (Abfindungsanspruch).Zusammenfassend steht dem Arbeitnehmer also in Folgenden Fällen eine Abfindung zu: Tarif-/Arbeitsvertragliche Vereinbarung oder BetriebsvereinbarungEinigung mit Arbeitgeber über einen Aufhebungs-/AbwicklungsvertragAbfindungsanspruch nach § 1a KSchG In den übrigen Fällen kann eine Abfindung nur über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erreicht werden. Die Klage ist jedoch darauf gerichtet die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Sie zielt demnach auf den Erhalt des Arbeitsplatzes und nicht auf die Zahlung einer Abfindung ab. Sieverleitet den Arbeitgeber jedoch regelmäßig zu der Entrichtung einer Abfindung, um dem wirtschaftlichen Risiko eines Prozessverlustes aus dem Weg zu gehen.

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  • DDB Beamtenbund und Tarifunion
  • Bundesagentur für Arbeit

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