Arbeitsunfähigkeit – Anzeigepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vorhergesehen an, muss der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich informiert werden. Die Mitteilung muss unverzüglich, noch vor dem Arztbesuch telefonisch erfolgen, soweit dies dem Arbeitnehmer möglich ist. Da der Adressat der Anzeige nicht gesetzlich geregelt ist, kann diese neben dem Arbeitgeber auch gegenüber der Personalabteilung oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Zur Anzeige verpflichtet sind insbesondere Arbeitnehmer die:

  • Keine Entgeltfortzahlung erhalten
  • Im Urlaub Arbeitsunfähig werden

Die Anzeige ist nur entbehrlich, wenn der Arbeitgeber ohnehin Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit hat. Einen derartige Situation könnte etwa bei einem Arbeitsunfall vorliegen. Der Arbeitnehmer ist außerdem lediglich zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Auskünfte über die Diagnose der Krankheit muss der Arbeitnehmerdagegen nicht treffen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeige- oder Nachweispflicht nicht nach, kann ihm vom Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt werden. Anders als die Verletzung der Nachweispflicht kann die Verletzung der Anzeigepflicht nicht einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung entgegen stehen. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Arbeitsunfähigkeit – Anzeigepflicht: Ärzteblatt

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