Bei technischen Verbesserungsvorschlägen, handelt es sich nach § 3 ArbnErfG um Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- odergebrauchsmusterfähig sind. Hat der Arbeitnehmer einen solchen Vorschlag gemacht, muss er diesen dem Arbeitgeber zunächst mitteilen. Er hat dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung, sobald dieser ihn verwertet, wenn der Vorschlag dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht gewährt (§ 20ArbErfG).Hervorzuheben ist, dass der Anspruch des Arbeitnehmers nur besteht, wenn der Arbeitgeber den technischen Vorschlag auch tatsächlich verwertet. Bei der Schutzfähigen Erfindung begründet dagegen die bloße Inanspruchnahme der Erfindung den Anspruch des Arbeitnehmers. Weitere Regelungen über die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen, können sich aus dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergeben (§ 20 Abs. 2 ArbnErfG).
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