Arbeitnehmererfindung

Arbeitnehmer die im Rahmen ihrer Arbeitszeit eine Erfindung machen hätten auf diese grundsätzlich das Patentrecht nach § 6 PatentG. Da dieses Recht jedoch mit dem des Arbeitgebers auf die Ergebnisse der Arbeit kollidiert, wurden mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) Regelungen zum Interessens ausgleich geschaffen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen drei verschiedenen Erfindungen:

  • Diensterfindungen
  • Freie Erfindungen
  • Technischer Verbesserungsvorschläge

Auf Erfindungen die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit macht, hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch. Der Arbeitgeber kann die Erfindung jedoch innerhalb von vier Monaten freigeben. Wird die Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen und ein Patentangemeldet, hat der Arbeitgeber das Recht anteilig am Gewinn beteiligt und als Erfinder benannt zu werden.

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