Die Änderungskündigung besteht im Wesentlichen aus zwei Bestandteilen:
- Die Kündigung des Arbeitsvertrages
- Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter veränderten Arbeitsvertragsbedingungen
Weist die Änderungskündigung diese beiden inhaltlichen Aspekte nicht auf, ist sie als unzulässig anzusehen. Die inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrages müssen zudem sozial gerechtfertigt sein. Die Änderungskündigung darf nach dem Kündigungsschutzgesetz nur aus einem der folgenden drei Gründen erteilt werden:
- Personenbedingt: Der Arbeitnehmer kann aus Gründen die auf seine Person bezogen sind die Arbeitspflicht nur an einem anderen Arbeitsplatz erfüllen
- Verhaltensbedingt: Die Änderungen der Arbeitsbedingungen sind aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zwingend notwendig
- Betriebsbedingt: Es liegen betriebliche Gründe vor, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen
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