Der Arbeitgeber kann mit einer verhaltensbedingten Kündigung auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung reagieren. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Schuldhafter Verstoß gegen die Arbeitspflichten
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung
- Zuvor erfolgte Abmahnung
Liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor und ist diese auch nicht unverhältnismäßig, muss grundsätzlich darüber hinaus eine Abmahnung erteilt worden sein, welche sich auf ein gleichartiges Verhalten des Arbeitnehmers bezieht. Der Arbeitnehmer muss demnach wiederholt auffällig geworden sein und durch die Erteilung einer Abmahnung eine letzte Chance bekommen haben. Nur in Fällen in denen das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung, ohne die vorherige Erteilung einer Abmahnung, erfolgen. Die Abmahnung ist dann entbehrlich. Wir empfehlen darüber hinaus Folgende Seiten zum Thema Abmahnung – verhaltensbedingte Kündigung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesarbeitsgericht.