Inhalt & Orientierung
Der gesetzliche Urlaub dient grundsätzlich der bezahlten Freistellung. Eine Geldzahlung tritt nach § 7 Abs. 4 BUrlG an seine Stelle, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Das Vertragsende ist der zentrale Anknüpfungspunkt
Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann gesetzlicher Mindesturlaub nicht beliebig gegen Geld ausgetauscht werden. § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass Urlaub wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Vor der Berechnung ist deshalb festzustellen, wann der Vertrag rechtlich endet und welcher Urlaub bis dahin noch besteht. Eine Freistellung oder tatsächliche Nichtbeschäftigung ist nicht automatisch eine rechtliche Beendigung. § 7 BUrlG
Zuerst die offenen Tage feststellen
Der Bestand hängt von Anspruchsgrundlage, Arbeitszeitverteilung, Wartezeit, möglichem Teilurlaub und bereits erfolgter Gewährung ab. §§ 3 bis 5 BUrlG enthalten die gesetzlichen Grundregeln. Zusätzlicher Vertrags- oder Tarifurlaub kann eigene wirksame Regelungen haben. Ein Saldo in der Personalsoftware ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht stets die abschließende rechtliche Antwort. Urlaubskonten und zugrunde liegende Dokumente sollten daher zusammen abgeglichen werden. § 3 BUrlG § 4 BUrlG § 5 BUrlG § 13 BUrlG
Verfall und Arbeitgebermitwirkung prüfen
Nach BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – verlangt ein Verfall des gesetzlichen Urlaubs grundsätzlich konkrete Aufforderung und Hinweis durch den Arbeitgeber. Eine bloße allgemeine Vertragsklausel beantwortet diese Mitwirkung nicht automatisch. BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – betrifft darüber hinaus den Beginn der Verjährung des Urlaubsanspruchs. Alte Urlaubstage dürfen deshalb nicht ohne Prüfung allein wegen des Kalenderjahrs gestrichen werden. 9 AZR 541/15 9 AZR 266/20
Höhe auf gesicherter Vergütungsgrundlage ermitteln
Für die Bewertung ist die urlaubsrechtlich maßgebliche Vergütung zu bestimmen. § 11 BUrlG knüpft grundsätzlich an den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen an und enthält besondere Regeln zu Mehrarbeit, Verdienständerungen und Verdienstkürzungen. Bei wechselnden Arbeitstagen, variabler Vergütung oder Teilzeitänderungen ist eine individuelle Berechnung erforderlich. Ohne gesicherte Angaben zu offenen Tagen und Vergütungsgrundlage ist ein pauschaler Tageswert nicht belastbar. § 11 BUrlG
Die Geldforderung hat eigene Fristen
BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 – unterscheidet den Abgeltungsanspruch vom Urlaubsanspruch im laufenden Vertrag. Die regelmäßige dreijährige Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Fehlende vorherige Urlaubsmitwirkung verschiebt diesen Beginn nicht allgemein. Zusätzlich können wirksame Ausschlussfristen relevant sein. Die Hoffnung, alte Urlaubstage seien erhalten geblieben, ersetzt deshalb nicht die rechtzeitige Verfolgung der entstandenen Geldforderung. 9 AZR 456/20 § 195 BGB § 199 BGB
Beendigungsvereinbarungen vollständig lesen
Ein Vergleich oder Abwicklungsvertrag kann regeln, dass Urlaub bereits gewährt wurde, während einer Freistellung erfüllt werden soll oder eine bestimmte Zahlung erfolgt. Solche Formulierungen können erhebliche Auswirkungen haben. Vor Unterzeichnung sind tatsächliche Urlaubsnahme, Freistellung und offene Tage abzugleichen. Eine allgemeine Erledigungsklausel sollte nicht losgelöst von der konkreten Urlaubsregelung bewertet werden. Gerade bei Krankheit während der Freistellung können sonst Folgefragen offenbleiben. § 7 BUrlG § 9 BUrlG § 307 BGB
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
- § 7 BUrlG – Einzelnorm
- § 3 BUrlG – Einzelnorm
- § 4 BUrlG – Einzelnorm
- § 5 BUrlG – Einzelnorm
- § 13 BUrlG – Einzelnorm
- 9 AZR 541/15 – Das Bundesarbeitsgericht
- 9 AZR 266/20 – Das Bundesarbeitsgericht
- § 11 BUrlG – Einzelnorm
- 9 AZR 456/20 – Das Bundesarbeitsgericht
- § 195 BGB – Einzelnorm
- § 199 BGB – Einzelnorm
- § 9 BUrlG – Einzelnorm
- § 307 BGB – Einzelnorm
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.