Inhalt & Orientierung
Wer freigestellt wird, muss zunächst wissen, wovon und für welchen Zeitraum. Die Befreiung von der Arbeitspflicht beantwortet weder automatisch die Vergütungsfrage noch den Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben.
Vereinbarte und einseitige Freistellung
Eine Freistellung kann auf einer Vereinbarung, einem gesetzlichen Anspruch oder einer einseitigen Erklärung beruhen. Ob der Arbeitgeber einseitig von der Beschäftigung absehen darf, ist gesondert zu prüfen. Beschäftigte haben grundsätzlich nicht nur einen Vergütungs-, sondern auch einen Beschäftigungsanspruch. BAG vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – stellt diesen Zusammenhang ausdrücklich heraus. Eine Kündigung allein beseitigt die Pflichten während der noch laufenden Vertragszeit nicht automatisch. § 611a BGB § 242 BGB BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
Pauschale Vertragsklausel genügt nicht immer
BAG vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 – beanstandet eine vorformulierte Klausel, die bei jeder Kündigung unabhängig von Anlass und kündigender Seite eine Freistellung erlaubte. Die Fortzahlung des Entgelts ersetzt den Beschäftigungsanspruch nicht. Eine Freistellung kann gleichwohl aufgrund überwiegender berechtigter Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt sein; hierfür kommt es auf die tatsächlichen Umstände an. Das BAG verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück. Die Entscheidung verbietet weder jede Freistellung noch entscheidet sie sämtliche Vergütungsfolgen automatisch. BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 § 307 BGB
Bezahlt oder unbezahlt?
Eine Freistellung ohne tatsächliche Arbeit ist nicht notwendigerweise unbezahlt. Bleibt die Vergütung aufgrund Vereinbarung oder Annahmeverzugs geschuldet, muss der Arbeitgeber weiter abrechnen und zahlen. Eine unbezahlte Freistellung kann dagegen eine Vertragsänderung oder einen besonderen gesetzlichen Hintergrund haben. Deshalb müssen Erklärung, Rechtsgrundlage und Vergütungsregelung zusammen gelesen werden. Der Begriff „Sonderurlaub“ ist ebenfalls nicht eindeutig: Er kann gesetzliche Freistellung, bezahlte kurzfristige Verhinderung oder einen vertraglichen unbezahlten Zeitraum meinen. § 615 BGB § 616 BGB
Widerruflich oder unwiderruflich
Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber grundsätzlich eine Rückkehr zur Arbeit vor. Eine unwiderrufliche Freistellung soll diese Rückrufmöglichkeit ausschließen. Der genaue Text entscheidet aber, ob Bedingungen oder zeitliche Abschnitte vorgesehen sind. Beschäftigte müssen wissen, ob und wie sie erreichbar bleiben sollen und welche Pflichten fortgelten. Arbeitgeber sollten eine Rückgabe von Arbeitsmitteln nicht mit einer unklaren Erwartung jederzeitiger Arbeitsbereitschaft kombinieren. § 611a BGB § 241 BGB
Urlaub wird nicht allein durch Nichtbeschäftigung verbraucht
Urlaubsgewährung setzt eine darauf gerichtete Erfüllung des Urlaubsanspruchs voraus. § 7 BUrlG bildet den gesetzlichen Rahmen. Eine Erklärung sollte deshalb erkennen lassen, ob und welche Urlaubstage angerechnet werden sollen; für eine bloß widerrufliche Freistellung bestehen dabei besondere Probleme. Urlaub, Freizeitausgleich und sonstige Freistellung sind verschiedene Anspruchsgrundlagen. Bei Vertragsende kann nicht erfüllter Urlaub unter den gesetzlichen Voraussetzungen abzugelten sein. § 7 BUrlG
Zwischenverdienst und neue Tätigkeit
Ob anderweitiger Verdienst anzurechnen ist, kann von Vertrag und gesetzlicher Grundlage abhängen. BAG vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – unterscheidet ausdrücklich die tatsächliche Erzielung anderweitigen Verdienstes von der Frage eines böswilligen Unterlassens während der Kündigungsfrist. Wer eine neue Tätigkeit aufnehmen möchte, muss daneben fortbestehende Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis prüfen. Eine Freistellung ist nicht automatisch eine allgemeine Freigabe jeder konkurrierenden Tätigkeit. § 615 BGB § 241 BGB BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
Was in einer Beendigungsvereinbarung stehen sollte
Für einen verlässlichen Abschluss müssen Beginn und Ende, Widerruflichkeit, Vergütung, Urlaub, Zeitguthaben und der Umgang mit Sachbezügen zusammenpassen. Auch bereits entstandene Bonus- oder Provisionsansprüche können weiter offen sein. Eine allgemeine Erledigungsklausel kann diese Positionen betreffen. Die Prüfung sollte deshalb die gesamte Vereinbarung umfassen und sich nicht auf den Satz zur Freistellung beschränken. § 307 BGB § 7 BUrlG § 615 BGB
Freistellung beendet das Arbeitsverhältnis nicht
Bei einer Freistellung entfällt zunächst die Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen, in dem jeweils erklärten oder vereinbarten Umfang. Der Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich weiter. Das ist für Vergütung, Nebenpflichten, Urlaub und eine mögliche neue Tätigkeit entscheidend. Eine Formulierung wie „Sie brauchen nicht mehr zu kommen“ beantwortet noch nicht vollständig, ob die Freistellung bezahlt, widerruflich oder zur Erfüllung bestimmter Ansprüche erfolgt. § 611a BGB § 615 BGB § 7 BUrlG
Vor allem darf eine Freistellung nicht mit einem früheren Beendigungsdatum verwechselt werden. Wer während der Kündigungsfrist von der Arbeit entbunden ist, scheidet dadurch nicht automatisch früher aus. Soll das Ende durch eine sogenannte Sprinterregelung vorgezogen werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung und ihrer wirksamen Ausübung. Dann sind auch die finanziellen Folgen und der verbleibende Urlaub neu einzuordnen. § 623 BGB § 133 BGB § 157 BGB
Die BAG-Entscheidung von 2026 verlangt einen genaueren Blick
Das BAG hat am 25. März 2026 eine vorformulierte Vertragsklausel beanstandet, die den Arbeitgeber bei einer Kündigung pauschal zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berechtigte. Eine solche Klausel berücksichtigt den Beschäftigungsanspruch nicht ausreichend. Die Entscheidung ist deshalb für die Prüfung von Vertragsmustern bedeutsam. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede einvernehmliche oder im konkreten Fall gerechtfertigte Freistellung ausgeschlossen wäre. BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Der Rechtsstreit betraf zugleich eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens. Das BAG hat die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Aus dem Urteil lässt sich daher keine allgemeine endgültige Zahlungszusage für jede Dienstwagenrückgabe ableiten. Zu prüfen bleiben die Berechtigung der Freistellung, die Widerrufsregelung, ihre Ausübung und die konkreten Folgen. Gerade diese einzelnen Schritte dürfen bei einer Kurzfassung der Entscheidung nicht verloren gehen. BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Vergütung besteht aus mehr als dem Monatsgrundgehalt
Eine Zusage der bezahlten Freistellung sollte erkennen lassen, welche Vergütungsbestandteile fortlaufen. Neben dem Grundgehalt können variable Bestandteile, Sachleistungen und sonstige Ansprüche betroffen sein. Ob eine Leistung von tatsächlichen Aufwendungen, bestimmter Tätigkeit oder einem eigenständigen Vergütungsversprechen abhängt, ist anhand ihrer Grundlage zu prüfen. Eine pauschale Gleichsetzung aller Zulagen und Erstattungen ist deshalb ungeeignet. § 611a BGB § 615 BGB BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Beim Dienstwagen sind die private Nutzung als Vergütungsbestandteil, ein möglicher Widerrufsvorbehalt und die Rückgaberegelung getrennt zu betrachten. Gleiches gilt methodisch für andere überlassene Gegenstände: Die Herausgabe eines Arbeitsmittels beantwortet nicht zwangsläufig die Frage nach einer verbleibenden Vergütungspflicht. Die konkrete Vertragsklausel und die tatsächliche Nutzung sind wichtiger als die bloße Bezeichnung als „Firmeneigentum“. BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Urlaub und Zeitguthaben eindeutig zuordnen
Nicht jede Freistellungsphase erfüllt automatisch Urlaubsansprüche. Es muss erkennbar sein, dass Urlaub gewährt werden soll, und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen eingehalten sein. Eine jederzeitige Rückrufmöglichkeit passt grundsätzlich nicht zu einer gesicherten Freistellung zum Erholungsurlaub. Auch die Urlaubsvergütung muss gewährleistet sein. Zeitguthaben und Urlaub sind zudem unterschiedliche Ansprüche, die nicht beliebig doppelt auf denselben Tag angerechnet werden können. § 1 BUrlG § 7 BUrlG § 11 BUrlG
Praktisch hilft eine eindeutige zeitliche Zuordnung: Welche Tage dienen Urlaub, welche dem Freizeitausgleich und welche sind darüber hinaus bezahlte Freistellung? Bei einer Erkrankung im Urlaub ist § 9 BUrlG gesondert zu beachten. Auch eine pauschale Ausgleichsklausel in einer Beendigungsvereinbarung ersetzt keine wirksame Erfüllung des gesetzlichen Urlaubs im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Die BAG-Entscheidung von 2025 zum Urlaubsverzicht zeigt diese Grenze. § 9 BUrlG BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24
Neue Arbeit und Anrechnung von Verdienst gesondert regeln
Ob und in welchem Umfang Zwischenverdienst anzurechnen ist, hängt von der Anspruchsgrundlage und den Vereinbarungen ab. § 615 BGB unterscheidet tatsächlich erzielten Verdienst und böswillig unterlassenen Erwerb. Daraus folgt kein pauschales Recht, jeden theoretisch möglichen Jobwechsel als fiktives Einkommen abzuziehen. Für die laufende Kündigungsfrist hat das BAG 2025 die Grenzen besonders deutlich gemacht. § 615 BGB BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
Kündigt der Arbeitgeber ordentlich und stellt er trotz Beschäftigungsanspruchs frei, ist es nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht böswillig, wenn der Arbeitnehmer nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Die Aussage betrifft diese Konstellation; sie darf nicht ungeprüft auf jeden späteren Annahmeverzugszeitraum übertragen werden. Wer früher eine andere Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte zudem Zustimmung, fortbestehende Bindungen und die Vergütungsanrechnung konkret klären. BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
Zwei typische Entscheidungssituationen
Fiktives Beispiel – Freistellung ohne Urlaubszuordnung: Ein Schreiben nennt nur die Freistellung bis Vertragsende. Der Arbeitgeber möchte später sämtliche offenen Urlaubstage als erledigt behandeln. Entscheidend sind Inhalt und Voraussetzungen der tatsächlichen Urlaubsgewährung; bloße Nichtbeschäftigung reicht nicht automatisch. § 7 BUrlG
Fiktives Beispiel – Dienstwagen sofort zurück: Nach einer Kündigung verlangt der Arbeitgeber Freistellung und Wagenrückgabe unter Hinweis auf eine pauschale Vertragsklausel. Nach der Entscheidung von 2026 sind die Freistellungsbefugnis und die Rücknahme der Privatnutzung getrennt zu prüfen. Ein Zahlungsanspruch oder dessen Höhe steht dadurch noch nicht pauschal fest. BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Vorbereitung einer klaren Freistellungsregelung
- Beginn, Ende und Rechtsgrundlage der Freistellung festhalten.
- Widerruflichkeit und verbleibende Erreichbarkeits- oder Übergabepflichten klären.
- Sämtliche fortlaufenden Vergütungsbestandteile einzeln erfassen.
- Urlaub, Zeitguthaben und sonstige freie Tage eindeutig zuordnen.
- Neue Tätigkeit, Zwischenverdienst und mögliche vorzeitige Beendigung abstimmen.
- Rückgaben, Zeugnis und offene Zahlungsansprüche gesondert regeln.
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Stand: 1. Oktober 2026. Die Belege führen zu den amtlichen Originalen.
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- Checkliste: Freistellung: Arbeitspflicht, Vergütung und Urlaub auseinanderhalten
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 108/25: Dienstwagenwiderruf und pauschale Freistellungsklausel
- BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 104/24: Kein Verzicht auf Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis
- BAG, 12.02.2025 – 5 AZR 127/24: Freistellung während der Kündigungsfrist
Stand: 1. Oktober 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und den tatsächlichen Umständen ab.