Inhalt & Orientierung
Nimmt der Arbeitgeber eine geschuldete und mögliche Arbeitsleistung nicht an, kann die Vergütungspflicht fortbestehen. Besonders häufig wird dies nach einer Kündigung oder Freistellung streitig. Der ausgefallene Arbeitstag allein begründet den Anspruch noch nicht.
Anspruchsgrundlage und Leistungsbereitschaft
§ 615 Satz 1 BGB erhält unter seinen Voraussetzungen den Vergütungsanspruch, ohne dass die ausgefallene Arbeit nachgeleistet werden muss. Hinzu kommen die Regeln der §§ 293 ff. BGB. Die geschuldete Leistung muss grundsätzlich möglich und der Arbeitnehmer leistungswillig sein; § 297 BGB schließt Annahmeverzug bei fehlender Leistungsfähigkeit aus. Wer arbeitsunfähig ist, stützt eine Zahlung für denselben Zeitraum deshalb gegebenenfalls auf Entgeltfortzahlung und nicht ohne Weiteres auf Annahmeverzug. § 615 BGB § 293 BGB § 297 BGB § 3 EntgFG
Ob ein Arbeitsangebot erforderlich ist
Grundsätzlich sieht § 294 BGB ein tatsächliches Angebot vor. Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB kann ein wörtliches Angebot genügen; § 296 BGB kann ein Angebot entbehrlich machen, wenn eine notwendige Mitwirkung kalendermäßig bestimmt ist. Nach einer Arbeitgeberkündigung oder ausdrücklichen Freistellung ist deshalb die gesamte Erklärungslage zu prüfen. Eine pauschale Empfehlung, täglich am Werkstor zu erscheinen, ist ebenso wenig tragfähig wie die Annahme, ein Angebot sei ausnahmslos überflüssig. § 294 BGB § 295 BGB § 296 BGB
Nach einer unwirksamen Kündigung
Wird eine Kündigung rechtzeitig angegriffen und erweist sie sich als unwirksam, kann für die ausgefallene Beschäftigung Vergütung nachzuzahlen sein. Dazu müssen aber die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zeiträume feststehen. Krankheit, tatsächlicher Zwischenverdienst, ein neues Arbeitsverhältnis oder ein zumutbares Beschäftigungsangebot können die Bewertung verändern. Auch Ausschlussfristen für Zahlungsansprüche dürfen nicht pauschal mit der Kündigungsschutzklage gleichgesetzt werden. § 615 BGB § 297 BGB § 11 KSchG
Anderweitigen Verdienst und ersparte Aufwendungen berücksichtigen
§ 615 Satz 2 BGB regelt die Anrechnung ersparter Aufwendungen, tatsächlich erworbenen und böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes. Für den Zeitraum nach einer unwirksamen Entlassung enthält § 11 KSchG besondere Anrechnungsregeln. Es genügt nicht, abstrakt auf einen guten Arbeitsmarkt zu verweisen. Tatsächliche Stellenangebote, Zumutbarkeit, Bewerbungsaktivitäten und die jeweilige Prozesssituation können maßgeblich sein. Eine vollständige Dokumentation schützt vor einer Diskussion auf bloßer Vermutungsbasis. § 615 BGB § 11 KSchG
Besonderheit: Freistellung während der Kündigungsfrist
BAG vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – betrifft die einseitige Freistellung trotz bestehenden Beschäftigungsanspruchs während einer ordentlichen Kündigungsfrist. Danach unterlässt der Arbeitnehmer in dieser Konstellation regelmäßig nicht böswillig Verdienst, wenn er nicht schon vor dem Fristablauf eine andere Beschäftigung aufnimmt. Die Entscheidung ist keine pauschale Befreiung von allen Bemühungen nach dem Beendigungstermin. Der Zeitraum vor und nach Ablauf der Kündigungsfrist muss ausdrücklich unterschieden werden. 5 AZR 127/24
Zahlungszeiträume und Anrechnung sauber aufbereiten
Eine prüfbare Forderung ordnet jedem Zeitraum Vertragsvergütung, tatsächlichen Arbeitsausfall, eigene Leistungsfähigkeit und mögliche Anrechnungspositionen zu. Abrechnungen allein zeigen nicht immer, was bezahlt wurde; Kontoauszüge können ergänzend erforderlich sein. Beim Bezug von Arbeitslosengeld können zudem gesetzliche Anspruchsübergänge und die richtige Antragstellung bedeutsam werden. Die arbeitsgerichtliche Prüfung braucht deshalb Kündigung, Freistellung, Vergleichsangebote, Bewerbungsunterlagen und Leistungsbescheide gemeinsam. § 615 BGB § 11 KSchG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.