Inhalt & Orientierung
Beschäftigte können grundsätzlich nicht nur die vereinbarte Vergütung, sondern auch eine vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung verlangen. Bei einem Streit über Freistellung, Tätigkeit oder Rückkehr sind Vertragsinhalt und widerstreitende Interessen maßgeblich.
Vergütung allein erfüllt nicht jede Arbeitgeberpflicht
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch beruht auf dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben und dem Schutz der Persönlichkeit. BAG vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 – beschreibt diese Grundlage unter Bezug auf §§ 611a, 613 und 242 BGB. Arbeit ermöglicht auch berufliche Entwicklung und soziale Anerkennung. Die Zahlung des Gehalts macht eine unbegründete Nichtbeschäftigung deshalb nicht automatisch rechtmäßig. 5 AZR 108/25 § 611a BGB § 613 BGB § 242 BGB
Geschuldet ist eine vertragsgemäße Tätigkeit
Welche Beschäftigung verlangt werden kann, ergibt sich aus Vertrag, wirksamen Änderungen und dem verbleibenden Weisungsrecht. § 106 GewO erlaubt Konkretisierungen innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen. Ein Anspruch auf Beschäftigung ist daher nicht immer ein Anspruch auf exakt denselben Schreibtisch oder jede bisherige Einzelaufgabe. Umgekehrt kann der Arbeitgeber eine vertraglich festgelegte Position nicht ohne Prüfung durch eine beliebige andere Tätigkeit ersetzen. § 106 GewO § 315 BGB
Eine Freistellung braucht einen tragfähigen Grund
Der Beschäftigungsanspruch kann bei überwiegenden schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen zurücktreten. Erforderlich ist eine konkrete Interessenabwägung. In 5 AZR 108/25 beanstandete das BAG eine AGB-Klausel, die eine Freistellung nach jeder Kündigung ohne entsprechende Differenzierung erlaubte. Konkrete Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteressen können bedeutsam sein; der bloße Hinweis, das Arbeitsverhältnis werde bald enden, ersetzt ihre Darlegung nicht. 5 AZR 108/25 § 307 BGB
Während und nach der Kündigungsfrist unterscheiden
Bis zum rechtlichen Beendigungstermin besteht der Vertrag zunächst weiter. Wird über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten, stellen sich für die Zeit danach zusätzliche Fragen der Weiterbeschäftigung. § 102 Abs. 5 BetrVG enthält unter seinen besonderen Voraussetzungen einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach einem ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruch. Dieser darf nicht mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch während eines unstreitig bestehenden Vertrags gleichgesetzt werden. 5 AZR 108/25 § 102 BetrVG
Arbeitsangebot und Zahlungsanspruch gesondert sichern
Ein Verlangen nach tatsächlicher Beschäftigung und eine Forderung auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Für Zahlungsansprüche sind unter anderem Arbeitsangebot, Leistungsfähigkeit und die Regeln der §§ 293 ff. sowie § 615 BGB zu prüfen. Ein Beschäftigungsstreit sollte deshalb nicht dazu führen, dass Entgeltzeiträume und Ausschlussfristen ungeklärt bleiben. Schriftliche Erklärungen beider Seiten und angebotene Alternativtätigkeiten gehören in die Dokumentation. § 293 BGB § 297 BGB § 615 BGB
Das konkrete Arbeitsziel benennen
Für eine gerichtliche Durchsetzung muss klar sein, welche Tätigkeit zu welchen Vertragsbedingungen verlangt wird. Ein bloßer Wunsch, wieder normal eingesetzt zu werden, kann dafür zu unbestimmt sein. Vertrag, Stellenbeschreibung, bisherige Aufgaben und aktuelle Anweisungen helfen, das Begehren zu konkretisieren. Ob zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz sinnvoll und möglich ist, hängt von Anspruch und Dringlichkeit des Einzelfalls ab; § 62 Abs. 2 ArbGG verweist hierfür auf das zivilprozessuale Verfahren. § 611a BGB § 106 GewO § 62 ArbGG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.