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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Urlaub und Krankheit: Nachweis, Langzeiterkrankung und Verfall

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Inhalt & Orientierung

Krankheit kann die Erfüllung und den Verfall von Urlaub verändern. Entscheidend ist, ob eine Erkrankung während gewährten Urlaubs eintritt oder ob Urlaub wegen länger dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann.

Erkrankung während bereits gewährten Urlaubs

Nach § 9 BUrlG werden durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Nicht jedes Unwohlsein genügt; erforderlich ist Arbeitsunfähigkeit und der gesetzliche Nachweis. Die Mitteilungspflichten nach § 5 EFZG bestehen daneben. Wer im Ausland erkrankt, muss zusätzlich die dort geregelten Angaben und Mitteilungen beachten. Der Arbeitgeber sollte zeitnah erfahren, dass der Zeitraum rechtlich anders zu behandeln sein kann. § 9 BUrlG § 5 EntgFG

Keine eigenmächtige Verlängerung

Nicht angerechnete Urlaubstage werden nicht automatisch an den ursprünglich bewilligten Urlaub angehängt. Ihre spätere Gewährung ist nach § 7 BUrlG zu behandeln. Nach Ende des genehmigten Zeitraums ist deshalb zu klären, ob weiter Arbeitsunfähigkeit besteht, weiterer Urlaub bewilligt wurde oder die Arbeit wieder aufzunehmen ist. Eine richtige Gutschrift auf dem Urlaubskonto ersetzt keine Freistellungsentscheidung für einen anderen Zeitraum. § 7 BUrlG § 9 BUrlG

Langzeiterkrankung verlangt eine jahrbezogene Prüfung

Bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit ist die Rechtsprechung zum Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bedeutsam. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und die vorherige Möglichkeit tatsächlicher Urlaubsnahme sind entscheidend. BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 – behandelt insbesondere den Fall, dass ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr zunächst gearbeitet hat und später dauerhaft ausfällt. Die 15-Monats-Grenze darf deshalb nicht ohne Prüfung der Arbeitgebermitwirkung auf jeden offenen Jahresurlaub angewendet werden. 9 AZR 245/19

Welche Rolle die Hinweise des Arbeitgebers spielen

Nach BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – setzt der Verfall gesetzlichen Urlaubs grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret zur Urlaubsnahme auffordert und rechtzeitig auf einen möglichen Verfall hinweist. Für Krankheitsfälle ist zu prüfen, ob und wann eine tatsächliche Möglichkeit zur Urlaubsnahme bestand. Wer während des ganzen maßgeblichen Zeitraums arbeitsunfähig war, ist anders einzuordnen als jemand, der vor der Erkrankung noch hätte Urlaub nehmen können. 9 AZR 541/15 9 AZR 245/19

Gesetzlicher und zusätzlicher Urlaub

Arbeits- oder Tarifverträge können zusätzlichen Urlaub gewähren. Ob dafür eigenständige Verfallsregeln gelten, hängt von einer wirksamen und erkennbaren Unterscheidung ab. Deshalb ist nicht jede Aussage zum gesetzlichen Mindesturlaub ohne Weiteres auf sämtliche vertraglichen Tage übertragbar. § 13 BUrlG begrenzt Abweichungen vom gesetzlichen Schutz. Für die Prüfung sollten Urlaubstage nach Jahr und Rechtsgrund getrennt ausgewiesen werden. § 13 BUrlG 9 AZR 245/19

Wenn das Arbeitsverhältnis endet

Kann Urlaub wegen Beendigung nicht mehr gewährt werden, ist § 7 Abs. 4 BUrlG zu prüfen. Der Abgeltungsanspruch ist eine Geldforderung mit eigenen Fristen. BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 – stellt klar, dass die regelmäßige Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres der rechtlichen Beendigung beginnt, unabhängig von zuvor unterlassenen Hinweisen zur Urlaubsnahme. Urlaubserhalt während des Vertrags und Durchsetzung der späteren Geldforderung sind daher auseinanderzuhalten. § 7 BUrlG 9 AZR 456/20

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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