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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Verjährung im Arbeitsrecht: Beginn, Hemmung und Einrede

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Inhalt & Orientierung

Verjährung und Ausschlussfristen können beide die Durchsetzung eines Anspruchs gefährden, wirken aber unterschiedlich. Eine Prüfung braucht die konkrete Forderung und ihren zeitlichen Verlauf; die Formel „drei Jahre“ allein genügt nicht.

Die regelmäßige Frist und ihr Beginn

§ 195 BGB bestimmt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder ohne grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsste. Entstehung, Fälligkeit und Kenntnis müssen daher eingeordnet werden. Für einzelne Anspruchsarten können Sonderregeln und besondere Rechtsprechung gelten. Nicht jede Forderung aus demselben Arbeitsverhältnis beginnt zur gleichen Zeit zu verjähren. § 195 BGB § 199 BGB

Was die Verjährung bewirkt

Nach § 214 BGB berechtigt die Verjährung grundsätzlich dazu, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch verschwindet damit nicht automatisch aus der Welt; entscheidend ist insbesondere die Berufung auf die Einrede. Das unterscheidet die Verjährung von arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen, die unter ihren Voraussetzungen einen früheren Verfall bewirken können. Beide Prüfungen müssen deshalb nebeneinander erfolgen. § 214 BGB § 307 BGB

Verhandlungen können hemmen, bloße Hoffnung nicht

§ 203 BGB sieht eine Hemmung vor, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über Anspruch oder Umstände schweben. Ob tatsächlich Verhandlungen geführt werden, ist anhand des konkreten Austauschs zu beurteilen. Eine einseitige Zahlungsaufforderung und anschließendes Schweigen dürfen nicht ohne Weiteres mit ernsthaften Verhandlungen gleichgesetzt werden. Beginn, Inhalt und Ende des Austauschs sollten dokumentiert werden. Wer die Frist erreichen kann, sollte eine Hemmung nicht nur vermuten. § 203 BGB

Gerichtliche Schritte und Neubeginn

§ 204 BGB regelt insbesondere die Hemmung durch Rechtsverfolgung. Welche Maßnahme welchen Anspruch erfasst, hängt vom konkreten Antrag und dem Verfahren ab. Eine unbestimmte Ankündigung, man werde klagen, genügt nicht. § 212 BGB betrifft einen Neubeginn etwa bei Anerkenntnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Teilzahlungen und Erklärungen müssen deshalb im Zusammenhang bewertet werden; sie sind kein Anlass, sämtliche anderen Fristen aus dem Blick zu verlieren. § 204 BGB § 212 BGB

Besonderheit des gesetzlichen Urlaubs

BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – verlangt für den Beginn der Verjährung des gesetzlichen Urlaubs grundsätzlich zusätzlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Nach Beendigung gilt für die Urlaubsabgeltung jedoch ein anderer Ansatz: BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 – knüpft die regelmäßige Verjährung grundsätzlich an den Schluss des Beendigungsjahrs. Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch sind daher nicht austauschbar. 9 AZR 266/20 9 AZR 456/20

Ein Fristenblatt braucht mehr als ein Enddatum

Für jede Position sollten Anspruchsgrundlage, Entstehung, Fälligkeit, Kenntnis, mögliche Hemmung und gesonderte Ausschlussfristen erfasst werden. Eine Kündigungsschutzklage, eine AGG-Entschädigung und eine Monatsvergütung folgen verschiedenen Fristenregimen. Erst aus der rechtlichen Einordnung und den belegten Daten ergibt sich eine belastbare Frist. Ein Online-Rechner kann diese Vorfragen nicht selbst klären. § 199 BGB § 204 BGB § 4 KSchG § 15 AGG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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