Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn auf die Faktoren Zeit, Inhalt und Ort seiner zu erbringenden Leistung keinen Einfluss hat, § 106 GewO. Es wird auch als persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers betitelt. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers ist ein einseitiges Recht des Arbeitgebers und unabhängig von der Einverständnis des Arbeitnehmers. Im Arbeitsvertrag ist nicht abschließend geregelt, was genau der Arbeitnehmer vorzunehmen hat, um seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sein Direktionsrecht geltend machen. Bei diesem Recht aus § 106 GewO handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches der Arbeitgeber nicht nur einmal ausüben kann. Der Inhalt des Arbeitsvertrages sollte unbestimmt sein, damit der Arbeitgeber nicht bereits durch den Arbeitsvertrag in seinem Direktionsrecht eingeschränkt ist. Man betrachtet vor allem die Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht. Die zeitliche Weisungsgebundenheit bietet dem Arbeitgeber die Befugnis, den Leistenden in Blick auf Dauer und der zeitlichen Lage der zu erbringenden Leistung anweisen zu können. Wird vom Leistungsnehmer bestimmt, an welchem Ort die Leistung durch den Leistenden zu erbringen ist, handelt er in örtlicher Weisungsgebundenheit. Zu einer Versetzung ist der Arbeitgeber durch das Direktionsrecht grundsätzlich berechtigt. Es sind jedoch die Verkehrsmöglichkeiten und Verkehrszeiten zu berücksichtigen. Dabei kann der Arbeitgeber die Reihenfolge der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Art und Weise der Leistung und vorgeben. Aber auch Begleitumstände können durch das Direktionsrecht bestimmt werden. Die fachliche Weisungsgebundenheit wird geltend gemacht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht grenzenlos ausführbar, was sich aus höherrangigen Quellen, dem Arbeitsvertrag ,aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrates und aus dem Gebot der Ausübung der Diskretionsrechts nach billigem Ermessen ergibt, § 315 Abs.1 S.1 BGB. Billig meint, dass das Ermessen gerecht ausgeübt werden muss und die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen. Überschreitet der Arbeitgeber jedoch solche Grenzen, so hat der Arbeitnehmer dem nicht Folge zu leisten.
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