Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis fristlos beendet, § 626 BGB. Für die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses von einer Seite der Vertragspartei muss ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es ist eine Einzelfallabwägung erforderlich. Diese Umstände müssen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auch ein bloßer Verdacht kann dies rechtfertigen. Hinzukommen muss aber eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die fristlose Kündigung hat unverzüglich zwei Wochen nach Kenntnis der zur Kündigung führenden Umstände zu erfolgen, § 626 Abs.2 BGB. Liegt die Kündigung außerhalb dieses Zeitraums ist sie unwirksam. Sie kann jedoch nach Ablauf gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die Schutzfrist des § 622 BGB findet im Fall der fristlosen Kündigung keine Anwendung.Gem. § 623 BGB hat die außerordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen.Eine außerordentliche Kündigung hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er bei der Agentur für Arbeit gesperrt wird. Der Arbeitnehmer kann binnen drei Wochen nach Eingang der Kündigung gem. § 4 KschG eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht erheben
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