Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen, die mindestens eine Person als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis eingestellt haben. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer seine Vergütung zu zahlen, § 611a Abs.2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Die Vergütung ist gem. § 614 BGB erst nach Leistung der Dienste zu erbringen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag, wobei das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz vom Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. Die Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Fürsorgepflicht ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Weiterhin ergibt sich aus dem Lohnsteuerrecht, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lohnsteuerzahlung gem. §§ 38 ff. EStG. Der Arbeitgeber unterliegt einer Gleichbehandlungspflicht aus § 7 AGG aufgrund einer der in§ 1 AGG genannten Gründe. Der Arbeitgeber hat nach § 618 BGB für einen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu sorgen, was gem. § 619 BGB unabdingbar ist. Eine Hauptaufgabe besteht vor allem im Weisungs- und Direktionsrecht. Es ist das Recht des Arbeitgebers Anweisungen an den Arbeitnehmer zu erteilen. Er kann Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung festlegen. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, kann der Arbeitnehmer rechtlich dagegen vorgehen. Aus §§ 850 ff. ZPO steht dem Arbeitgeber eine Gewährleistung des Existenzminimums bei Pfändung zu.
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