Der Arbeitgeber tadelt mithilfe der Abmahnung eine vertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und macht diese deutlich. Daneben droht er arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine verhaltensbedingte Kündigung an, sollte der Arbeitnehmer sich in Zukunft weiter entgegen seiner vertraglichen Verpflichtungen verhalten. Die Abmahnung beinhaltet demnach drei wesentliche Punkte:
- Hinweis auf das Fehlverhalten und dessen Rüge (Hinweis-/Rügefunktion)
- Aufforderung zur Verhaltensänderung (Aufforderungsfunktion)
- Androhung rechtlicher Konsequenzen (Warnfunktion)Die Abmahnung muss diese drei inhaltlichen Aspekte zwingend beinhalten, um als solche zu gelten. Die Abmahnung ist regelmäßig eine unabdingbare Voraussetzung für die Kündigung eines Arbeitnehmers. Diesem muss vor der finalen Kündigung die Möglichkeit zur Verhaltensänderung gegeben werden. Neben dem Arbeitgeber sind alle Personen zur Aussprache einer Abmahnung berechtigt, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen. Auch der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, wenn dieser gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form und kann somit auch mündlich ergehen. Ebenso sind keine Fristen zu wahren und es ist keine gesetzliche Verjährung festgeschrieben.
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