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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Aufhebungsvertrag rückgängig machen: Anfechtung, Form und Verhandlungssituation

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Inhalt & Orientierung

Nach der Unterschrift ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich bindend. Ob er angegriffen werden kann, hängt von einem konkreten rechtlichen Ansatz ab. Reue oder ein nachträglich ungünstig erscheinender Abschluss genügen nicht.

Zuerst die Form prüfen

§ 623 BGB verlangt für die Beendigung durch Auflösungsvertrag Schriftform und schließt elektronische Form aus. Der tatsächliche Abschluss und die vorliegenden Vertragsfassungen müssen deshalb geklärt werden. Ein elektronisch übersandter Entwurf ist nicht dasselbe wie ein formwirksam unterzeichnetes Original. Formfragen beantworten allerdings nicht jede Streitigkeit über Inhalt, Vertretung oder späteres Verhalten. § 623 BGB § 126 BGB

Täuschung oder widerrechtliche Drohung

§ 123 BGB ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Benötigt werden konkrete Angaben zur Erklärung, ihrer Unrichtigkeit beziehungsweise zum angedrohten Nachteil und zur Bedeutung für den Vertragsschluss. Bei einer angekündigten Kündigung ist nicht jede Druckwirkung automatisch widerrechtlich. BAG vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 – erläutert die notwendige Bewertung der konkreten Umstände. § 123 BGB 6 AZR 333/21

Anfechtungsfrist und Erklärung

§ 124 BGB regelt die Frist für die Anfechtung nach § 123 BGB. Beginn und Ausschlussgrenze hängen von Täuschungsentdeckung beziehungsweise dem Ende der Zwangslage ab. Daraus folgt keine Empfehlung, mit der Reaktion lange zu warten. Die Anfechtung muss gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt und ihr Zugang gesichert werden. Parallel können weitere Fristen laufen, etwa gegen eine zusätzlich ausgesprochene Kündigung. § 124 BGB § 4 KSchG

Das Gebot fairen Verhandelns

BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – erkennt die Bedeutung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten für Aufhebungsverhandlungen an. Eine unzulässig geschaffene oder ausgenutzte Drucksituation kann rechtliche Folgen haben. BAG vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 – stellt aber klar, dass ein Angebot zur sofortigen Annahme nicht allein deshalb unfair ist. Der konkrete Gesprächsablauf muss über bloße Überraschung oder fehlende Wunschbedenkzeit hinaus aufgearbeitet werden. 6 AZR 75/18 6 AZR 333/21 § 241 BGB § 311 BGB

Widerruf nur bei tragfähiger Grundlage

Ein allgemeines gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht nach 6 AZR 75/18 für einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht. Ein ausdrücklich vereinbartes Widerrufsrecht kann eine andere Grundlage sein; dann gelten dessen wirksame Voraussetzungen. Auch eine Bitte um einvernehmliche Aufhebung des Aufhebungsvertrags ist von einem einseitigen Gestaltungsrecht zu unterscheiden. Die Gegenseite muss einer solchen neuen Vereinbarung nicht allein wegen geänderter Interessen zustimmen. 6 AZR 75/18

Vertragsfolgen während des Streits

Arbeitsleistung, Vergütung, Freistellung und Rückgabe von Arbeitsmitteln sollten nicht ohne Prüfung anhand der eigenen Rechtsauffassung umgestellt werden. Ein Streit über den Vertrag kann weitere prozessuale Anträge und eine klare Leistungsbereitschaft erfordern. Benötigt werden sämtliche Fassungen, Begleitkommunikation, Kündigungen und die tatsächliche Durchführung seit Unterzeichnung. Nur daraus lässt sich der richtige Angriff und sein wirtschaftliches Ziel bestimmen. § 611a BGB § 615 BGB § 4 KSchG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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