Ein Rechtsportal der Kanzlei STEINWACHS040 4153 7117-0

Das Arbeitsrecht-Handbuch

Faires Verhandeln: Grenzen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags

← Alle Themen
Inhalt & Orientierung

Ein Aufhebungsvertrag kann unter belastenden Umständen zustande kommen. Das Gebot fairen Verhandelns schützt die freie Entscheidungsbildung, eröffnet aber kein allgemeines Recht, eine später bereute Vereinbarung rückgängig zu machen.

Rechtlicher Ausgangspunkt

BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – leitet das Gebot fairen Verhandelns aus vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten ab. Maßgeblich sind insbesondere §§ 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB. Werden diese Pflichten verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des Zustands ohne den Vertragsschluss gerichtet sein. Die Prüfung betrifft die Verhandlungssituation und ist von der bloßen wirtschaftlichen Unausgewogenheit des Ergebnisses zu unterscheiden. 6 AZR 75/18 § 311 BGB § 241 BGB § 280 BGB

Unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

Entscheidend ist, ob eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert. Krankheit, besondere Schwäche oder die konkrete Gesprächssituation können relevant sein. Nicht jede Überraschung oder unangenehme Verhandlung erfüllt diese Voraussetzungen. Die Tatsachen müssen konkret beschrieben werden: Ablauf, Dauer, Äußerungen, erkennbare Verfassung und Verhalten der Beteiligten. 6 AZR 75/18

Sofortige Annahme ist nicht allein unfair

BAG vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 – stellt klar, dass ein Arbeitgeber nicht schon deshalb unfair verhandelt, weil er sein Angebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitet. Daraus folgt kein Freibrief für jede Druckausübung. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass der fehlende zusätzliche Bedenkzeitraum für sich genommen die erforderliche Pflichtverletzung nicht begründet. Weitere konkrete Umstände müssen hinzukommen und belegt werden. 6 AZR 333/21

Drohung und Anfechtung getrennt prüfen

Eine widerrechtliche Drohung kann eine Anfechtung nach § 123 BGB tragen. Ob die Ankündigung einer Kündigung oder Strafanzeige widerrechtlich war, hängt von Mittel, Zweck und deren Verbindung sowie dem zugrunde liegenden Sachverhalt ab. 6 AZR 333/21 behandelt auch diese Abgrenzung. Die Aussage, der Arbeitgeber habe eine Kündigung erwähnt, reicht deshalb nicht automatisch für eine wirksame Anfechtung. § 123 BGB 6 AZR 333/21

Kein allgemeines Widerrufsrecht

Nach 6 AZR 75/18 besteht für einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht nach den verbraucherschützenden Widerrufsregeln. Ein vertraglich eingeräumtes Rücktritts- oder Widerrufsrecht ist gesondert zu lesen. Die Hoffnung auf eine allgemeine vierzehntägige Bedenkfrist nach Unterschrift ist daher keine verlässliche Grundlage. 6 AZR 75/18

Beweise und zeitnahe Reaktion

Vertrag, Gesprächsnotizen, Nachrichten, Zeugen und medizinisch relevante Umstände sollten möglichst früh gesichert werden. Anfechtungsfristen, mögliche weitere Kündigungen und Zahlungsfolgen sind eigenständig zu prüfen. Wer den Vertrag angreift, sollte den konkreten rechtlichen Grund und das damit verfolgte Ziel bestimmen. Eine bloße Mitteilung, man wolle die Unterschrift zurücknehmen, beantwortet diese Fragen nicht. § 124 BGB § 4 KSchG 6 AZR 333/21

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung

Ein Ratgeber der Kanzlei STEINWACHS

Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

Den eigenen Fall besprechen ↗