Inhalt & Orientierung
Insolvenzgeld sichert unter gesetzlichen Voraussetzungen rückständiges Arbeitsentgelt für einen begrenzten Zeitraum. Ein Zahlungsrückstand allein löst den Anspruch noch nicht in jeder Konstellation aus.
Welches Insolvenzereignis vorliegen muss
§ 165 SGB III nennt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse und die vollständige Beendigung der inländischen Betriebstätigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen. Die bloße Ankündigung finanzieller Schwierigkeiten ist nicht automatisch eines dieser Ereignisse. Maßgebliche Beschlüsse, Mitteilungen und tatsächliche Vorgänge sollten daher gesichert werden. § 165 SGB 3
Der geschützte Zeitraum
Grundsätzlich betrifft der Anspruch offene Entgeltansprüche für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Bei vorher beendetem Arbeitsverhältnis oder Arbeit in Unkenntnis des Ereignisses können die gesetzlichen Besonderheiten erheblich sein. Der Zeitraum darf deshalb nicht einfach mit den letzten drei Kalendermonaten vor irgendeiner Antragstellung gleichgesetzt werden. Beschäftigungsende, Ereignis und Kenntnis müssen zeitlich zugeordnet werden. § 165 SGB 3
Welche Forderungen erfasst sind
§ 165 Abs. 2 SGB III knüpft grundsätzlich an Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis an. Ob eine konkrete Position dem geschützten Zeitraum zuzuordnen ist, muss nach ihrer Entstehung und ihrem Rechtsgrund beurteilt werden. Grundvergütung, variable Bestandteile und besondere Zahlungen dürfen nicht ohne Prüfung gleichbehandelt werden. Eine vollständige Aufstellung sollte Vertrag, Abrechnungszeitraum, bereits erfolgte Zahlung und verbleibenden Anspruch nennen. § 165 SGB 3
Zweimonatsfrist für den Antrag
Nach § 324 Abs. 3 SGB III ist Insolvenzgeld grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Die Vorschrift enthält eine Regel für unverschuldete Versäumung, deren Voraussetzungen gesondert nachzuweisen sind. Auf diese Ausnahme sollte nicht geplant werden. Eine Lohnklage, eine Anfrage beim Insolvenzverwalter oder eine bloße Meldung als arbeitsuchend ersetzt den Antrag nicht automatisch. § 324 SGB 3
Weitere Vergütung und Insolvenzverfahren
Nicht vom Insolvenzgeld gedeckte Forderungen können im Insolvenzverfahren oder als Masseforderungen zu behandeln sein. §§ 38 und 55 InsO unterscheiden die Grundlagen. § 108 InsO betrifft die Fortgeltung bestimmter Dauerschuldverhältnisse. Welche Forderung in welchen Zeitraum fällt und gegen wen vorzugehen ist, muss konkret geprüft werden. Die Bewilligung von Insolvenzgeld beantwortet daher nicht sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. § 38 InsO § 55 InsO § 108 InsO
Unterlagen und parallele Fristen
Nötig sind Arbeitsvertrag, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Entgeltabrechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zum Insolvenzereignis. Bei einer Kündigung bleibt die arbeitsgerichtliche Dreiwochenfrist eigenständig zu beachten. Der Antrag auf Insolvenzgeld und der Bestandsschutz haben unterschiedliche Ziele. Eine gemeinsame Zeitübersicht hilft, keinen dieser Wege zu übersehen. § 165 SGB 3 § 324 SGB 3 § 4 KSchG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.