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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Wenn Lohn ausbleibt: Ansprüche sichern und Reaktionen abwägen

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Inhalt & Orientierung

Ausbleibende Vergütung kann die wirtschaftliche Existenz gefährden. Die rechtliche Reaktion sollte deshalb zugleich zügig und geordnet erfolgen. Zahlungsforderung, Zurückbehaltung der Arbeit und eigene Kündigung haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Zuerst Umfang und Fälligkeit feststellen

Ausgangspunkt ist die vereinbarte Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB. Vertrag und Tarifregelungen bestimmen gemeinsam mit § 614 BGB, wann gezahlt werden muss. Zu klären ist, ob die gesamte Monatsvergütung, ein variabler Bestandteil oder nur eine Abrechnungsdifferenz fehlt. Kontoauszüge und Abrechnungen sollten nach Monaten abgeglichen werden. Ohne diese Tatsachengrundlage lassen sich weder Rückstand noch Verzug zuverlässig bewerten. § 611a BGB § 614 BGB

Die Forderung klar und nachweisbar geltend machen

Eine Anspruchsmitteilung sollte die betroffenen Zeiträume, den Rechtsgrund und die geforderte Leistung erkennen lassen. Ob eine bestimmte Form einzuhalten ist, hängt insbesondere von wirksamen Ausschlussregelungen ab. Für den Verzug kann eine Mahnung erforderlich sein; § 286 BGB enthält zugleich Fälle, in denen sie entbehrlich ist. Zugang und Inhalt der Erklärung sollten nachweisbar bleiben. Eine bloße telefonische Nachfrage ist dafür häufig schwerer zu belegen. § 286 BGB § 307 BGB

Zinsen und weitere Schäden

Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB. Darüber hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen Schäden nach §§ 280 und 286 BGB zu prüfen sein. Nicht jede wirtschaftliche Belastung wird damit automatisch ersatzfähig: Verzug, Ursächlichkeit und konkreter Schaden müssen dargelegt werden. Forderungen sollten daher nicht um unbelegte Pauschalen ergänzt werden. Bankunterlagen und konkrete Belastungsnachweise können für eine gesonderte Schadensprüfung wichtig sein. § 288 BGB § 280 BGB § 286 BGB

Die Arbeit nicht unüberlegt einstellen

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nach § 273 BGB in Betracht kommen, unterliegt aber insbesondere den Grenzen von Treu und Glauben. Höhe, Dauer und Art des Rückstands sowie die konkrete Ausübung sind bedeutsam. Wer sich unberechtigt auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, riskiert neue arbeitsrechtliche Probleme. Vor einem Fernbleiben müssen Anspruch, Verhältnismäßigkeit und eindeutige Erklärung geprüft werden. Die bloße Empörung über verspätete Zahlung ersetzt diese Voraussetzungen nicht. § 273 BGB § 242 BGB

Eigenkündigung und Arbeitslosengeld gesondert bewerten

Erhebliche Vergütungsrückstände können Anlass sein, eine außerordentliche Eigenkündigung nach § 626 BGB zu prüfen. Daraus folgt kein Automatismus bei jeder verspäteten Zahlung. Erforderlichkeit vorheriger Abhilfeaufforderungen, Interessenabwägung und zeitlicher Ablauf sind zu untersuchen. Daneben kann die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III prüfen, ob für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand. Arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Beurteilung sind nicht vollständig deckungsgleich. § 626 BGB § 159 SGB 3

Bei Insolvenzzeichen zusätzliche Wege sichern

Wiederholte Zahlungsprobleme können eine Prüfung von Insolvenzgeld erforderlich machen. § 165 SGB III betrifft grundsätzlich rückständiges Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis; die gesetzliche Antragsfrist folgt § 324 Abs. 3 SGB III. Die genaue Einordnung hängt vom Ereignis und Beschäftigungsverlauf ab. Eine Lohnklage ersetzt keinen Antrag auf Insolvenzgeld. Beide Wege müssen bei entsprechenden Anzeichen zusammen gedacht werden. § 165 SGB 3 § 324 SGB 3

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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