Inhalt & Orientierung
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung mit eigenen Voraussetzungen. Kündigung, tatsächliche Beschäftigungslosigkeit und Ende des Arbeitsvertrags sind für die Prüfung nicht in jeder Konstellation dasselbe.
Die gesetzlichen Grundvoraussetzungen
§ 137 SGB III setzt insbesondere Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit voraus. § 138 SGB III konkretisiert Arbeitslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Ein beendeter Arbeitsvertrag allein begründet daher noch keinen vollständigen Leistungsanspruch. Umgekehrt können sozialrechtliche Beschäftigungslosigkeit und ein arbeitsrechtlicher Streit über den Vertragsbestand nebeneinander bestehen. § 137 SGB 3 § 138 SGB 3
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung
Die frühzeitige Meldung nach § 38 SGB III soll Vermittlung schon vor dem Ende ermöglichen. Sie ist von der Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III zu unterscheiden. Für kurzfristig bekannt werdende Beendigungen enthält § 38 eine besondere Dreitagesregel. Wer auf eine Entscheidung des Arbeitgebers oder des Arbeitsgerichts wartet, sollte deshalb die Meldepflichten nicht zurückstellen. Die tatsächlichen Zugangs- und Kenntnisdaten sind zu dokumentieren. § 38 SGB 3 § 141 SGB 3
Anwartschaft und Rahmenfrist
§ 142 SGB III regelt die notwendige Versicherungszeit, § 143 SGB III die Rahmenfrist. Welche Zeiten mitzählen und ob eine besondere Fallgruppe vorliegt, hängt vom Versicherungsverlauf ab. Beschäftigungszeiten, Unterbrechungen und andere versicherungsrechtlich relevante Zeiten müssen vollständig angegeben werden. Eine pauschale Aussage allein aus dem letzten Beschäftigungsmonat kann den Anspruch falsch bewerten. § 142 SGB 3 § 143 SGB 3
Höhe und Bezugsdauer
§ 147 SGB III knüpft die Anspruchsdauer insbesondere an Versicherungszeiten und Alter. § 149 SGB III enthält die allgemeinen Leistungssätze von 67 beziehungsweise 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts unter den jeweiligen Voraussetzungen. Dies ist nicht ohne Weiteres derselbe Betrag wie ein entsprechender Prozentsatz des zuletzt tatsächlich ausgezahlten Nettogehalts. Eine individuelle Berechnung benötigt die maßgeblichen Bemessungsdaten. § 147 SGB 3 § 149 SGB 3
Sperrzeit und Ruhen getrennt untersuchen
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, bestimmte Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse können § 159 SGB III betreffen. Entlassungsentschädigungen bei verkürzter Kündigungsfrist fallen dagegen unter § 158 SGB III; Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung unter § 157. Unterschiedliche Folgen dürfen nicht unter dem allgemeinen Wort Sperre vermischt werden. Ein Bescheid sollte nach Anspruch, Zeitraum und konkreter gesetzlichen Grundlage geprüft werden. § 159 SGB 3 § 158 SGB 3 § 157 SGB 3
Arbeitsrechtlichen Streit und Leistungsantrag koordinieren
Eine Kündigungsschutzklage ersetzt keinen Leistungsantrag und keine Meldung. Umgekehrt entscheidet die Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht verbindlich über die Wirksamkeit der Kündigung. Bei späterer Nachzahlung von Vergütung können Anrechnung und gesetzliche Übergänge relevant werden. Kündigung, Freistellung, Leistungsbescheide und gerichtliche Regelungen sollten deshalb vollständig aufeinander abgestimmt werden. § 4 KSchG § 11 KSchG § 137 SGB 3
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
- § 137 SGB 3 – Einzelnorm
- § 138 SGB 3 – Einzelnorm
- § 38 SGB 3 – Einzelnorm
- § 141 SGB 3 – Einzelnorm
- § 142 SGB 3 – Einzelnorm
- § 143 SGB 3 – Einzelnorm
- § 147 SGB 3 – Einzelnorm
- § 149 SGB 3 – Einzelnorm
- § 159 SGB 3 – Einzelnorm
- § 158 SGB 3 – Einzelnorm
- § 157 SGB 3 – Einzelnorm
- § 4 KSchG – Einzelnorm
- § 11 KSchG – Einzelnorm
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.