Inhalt & Orientierung
Eine Insolvenz beendet Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Sie verändert jedoch Zuständigkeiten, Fristen und die Durchsetzung offener Forderungen. Besonders wichtig ist die Zuordnung vor und nach Verfahrenseröffnung.
Der Vertrag besteht grundsätzlich weiter
§ 108 InsO regelt die Fortwirkung von Dienstverhältnissen mit Wirkung für die Insolvenzmasse. Beschäftigte sollten deshalb nicht allein wegen einer Insolvenznachricht davon ausgehen, dass keine Arbeitspflicht mehr besteht. Wer Anweisungen geben darf und welche Rolle ein vorläufiger oder endgültiger Verwalter hat, hängt vom konkreten Verfahrensstand und Beschluss ab. Die gerichtlichen Dokumente sind dafür maßgeblich. § 108 InsO
Besondere Kündigungsfrist
§ 113 InsO erlaubt die Kündigung eines Dienstverhältnisses unter seinen Voraussetzungen unabhängig von einer vereinbarten Vertragsdauer oder einem vereinbarten Ausschluss ordentlicher Kündigung. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate zum Monatsende, wenn keine kürzere Frist maßgeblich ist. Das bedeutet nicht, dass jede Kündigung ohne Kündigungsgrund oder Schutzverfahren wirksam wird. Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz sind weiterhin gesondert zu prüfen. § 113 InsO § 1 KSchG § 102 BetrVG
Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten
§ 38 InsO betrifft Insolvenzforderungen; § 55 InsO bestimmte Masseverbindlichkeiten. Für Arbeitsentgelt ist die zeitliche und rechtliche Zuordnung entscheidend. Die Kategorie beeinflusst den Weg der Geltendmachung. § 87 InsO begrenzt die Verfolgung von Insolvenzforderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Eine zuvor sinnvolle gewöhnliche Zahlungsklage kann daher nach Verfahrensbeginn nicht unverändert für jede Position der richtige Weg sein. § 38 InsO § 55 InsO § 87 InsO
Insolvenzgeld zusätzlich beantragen
§ 165 SGB III kann Entgeltansprüche für den gesetzlichen Dreimonatszeitraum absichern. Der Antrag ist nach § 324 Abs. 3 SGB III grundsätzlich binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Insolvenzgeld ist von der Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren zu unterscheiden. Eine vollständige Entgeltaufstellung sollte erkennen lassen, welche Position über welchen Weg verfolgt wird, damit Doppelzuordnungen und Lücken vermieden werden. § 165 SGB 3 § 324 SGB 3
Betriebsänderung und Übertragung
Insolvenz kann mit Stilllegung, Personalabbau oder Übertragung von Betriebsteilen verbunden sein. Dafür bestehen neben allgemeinen Vorschriften besondere insolvenzrechtliche Regeln. § 613a BGB kann bei einem Betriebsübergang relevant bleiben, seine Anwendung ist jedoch im konkreten Insolvenzkontext zu prüfen. Eine bloße Änderung des Verwalters oder eine Nachricht über einen Kaufinteressenten beantwortet die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses noch nicht. § 613a BGB § 108 InsO
Welche Unterlagen jetzt wichtig sind
Gesichert werden sollten gerichtliche Beschlüsse, Mitteilungen des Verwalters, Vertragsunterlagen, Entgeltabrechnungen und Kontoauszüge. Bei Kündigung ist grundsätzlich binnen drei Wochen zu klagen; diese Frist entfällt nicht wegen des Insolvenzverfahrens. Ansprechpartner, Frist, Anspruchsart und Durchsetzungsweg sollten für jede Position ausdrücklich festgehalten werden. § 4 KSchG § 87 InsO § 324 SGB 3
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.