Inhalt & Orientierung
Wechselt ein Betrieb oder ein Betriebsteil den Inhaber, können die zugeordneten Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergehen. Ob § 613a BGB eingreift, hängt vom tatsächlichen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit ab.
Nicht jeder Unternehmensvorgang ist ein Betriebsübergang
Der Kauf von Gesellschaftsanteilen lässt den Vertragsarbeitgeber häufig unverändert. Umgekehrt kann ein Betriebsübergang auch ohne unmittelbaren Kaufvertrag zwischen bisherigem und neuem Arbeitgeber vorliegen. Entscheidend ist, ob eine organisierte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Das BAG erläutert diese Prüfung im Urteil vom 21.03.2024 – 2 AZR 79/23. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Betriebs. § 613a BGB 2 AZR 79/23
Welche Tatsachen für die Identität wichtig sind
Je nach Art des Betriebs können Betriebsmittel, Personal, Organisation, Kundenbeziehungen und die Fortführung der Tätigkeit unterschiedlich ins Gewicht fallen. Die Übernahme derselben Aufgabe allein beantwortet die Frage noch nicht abschließend. Vor einer Prüfung sollten deshalb der bisherige Tätigkeitsbereich und die tatsächlich übertragenen Ressourcen beschrieben werden. Bei einem Betriebsteil ist zusätzlich zu klären, welche abgrenzbare Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden war. 2 AZR 79/23
Was mit dem Arbeitsverhältnis passiert
§ 613a Abs. 1 BGB ordnet grundsätzlich an, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Ein neuer Arbeitsvertrag ist dafür nicht die allgemeine Voraussetzung. Die Zuordnung der einzelnen Person zur übergehenden Einheit bleibt eine eigene Frage. Angebote zur Unterzeichnung geänderter Verträge sollten daher mit dem bestehenden Rechtszustand verglichen werden, bevor auf bereits vorhandene Ansprüche verzichtet wird. § 613a BGB
Tarifliche und betriebliche Regelungen gesondert lesen
Für bisher kollektiv geregelte Arbeitsbedingungen enthält § 613a Abs. 1 BGB besondere Bestimmungen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden solche Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses; die Norm enthält zugleich Ausnahmen und Grenzen. Die verbreitete Formel, nach einem Übergang dürfe ein Jahr lang überhaupt nichts geändert werden, ist deshalb zu pauschal. Individualvertragliche Ansprüche, Tarifbindung und Betriebsvereinbarungen müssen nach ihrer jeweiligen Grundlage unterschieden werden. § 613a BGB
Unterrichtung und Widerspruch
Die bisherige Arbeitgeberseite oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die gesetzlich genannten Punkte unterrichten. Dazu gehören insbesondere Zeitpunkt, Grund, Folgen und vorgesehene Maßnahmen. § 613a Abs. 6 BGB sieht grundsätzlich einen schriftlichen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vor. Ob eine Unterrichtung den Fristlauf auslöst, ist anhand ihres konkreten Inhalts zu prüfen. Nach BAG vom 21.03.2024 – 2 AZR 79/23 – hindern Fehler den Fristbeginn nicht, wenn sie für die Willensbildung über einen Widerspruch regelmäßig ohne Belang sind. Nicht jede Ungenauigkeit hält die Frist deshalb offen. Ein Widerspruch sollte wegen seiner Auswirkungen auf den verbleibenden Arbeitsplatz niemals bloß als vorsorgliche Standardreaktion behandelt werden. § 613a BGB 2 AZR 79/23
Kündigung und Haftung
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben nach Maßgabe der sonstigen Schutzvorschriften möglich. Für bestehende Verpflichtungen enthält § 613a Abs. 2 BGB besondere Haftungsregeln zwischen bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber. Daraus folgt weder, dass jede betriebliche Umstrukturierung eine Kündigung erlaubt, noch dass der Übergang sämtliche wirtschaftlichen Risiken beseitigt. Offene Forderungen und ihre Fälligkeit sollten gesondert erfasst werden. § 613a BGB
Was vor einer Entscheidung gesammelt werden sollte
Wichtig sind das Unterrichtungsschreiben, der Arbeitsvertrag, einschlägige Kollektivregelungen und Angaben zu Tätigkeit und organisatorischer Zuordnung. Ein etwaiges Vertragsangebot des Erwerbers gehört daneben in die Prüfung. Bei einem erwogenen Widerspruch ist insbesondere zu klären, welche Beschäftigungsmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben. Geht zusätzlich eine Kündigung zu, muss unabhängig von der Monatsfrist des Widerspruchs grundsätzlich die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage beachtet werden. § 613a BGB § 4 KSchG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.