Inhalt & Orientierung
Eine Lohnklage verlangt mehr als die Feststellung, der Arbeitgeber schulde noch Geld. Anspruchsgrundlage, Zeitraum, Fälligkeit und bereits geleistete Zahlungen müssen so aufbereitet werden, dass Gericht und Gegenseite die Forderung prüfen können.
Den richtigen Anspruch bestimmen
§ 611a Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Daneben können etwa Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug, Überstundenvergütung, Bonus oder Urlaubsabgeltung betroffen sein. Diese Positionen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Wer sie in einem Gesamtbetrag zusammenfasst, ohne Entstehung und Zeitraum zu erläutern, erschwert die Prüfung. Die Aufstellung sollte deshalb nach Anspruchsart und Abrechnungsmonat gegliedert werden. § 611a BGB § 3 EntgFG § 615 BGB § 7 BUrlG
Fälligkeit und Verzug getrennt prüfen
§ 614 BGB enthält eine gesetzliche Fälligkeitsregel, die durch wirksame vertragliche oder tarifliche Regelungen ergänzt oder verändert sein kann. Ob Verzug besteht, richtet sich insbesondere nach § 286 BGB. Erst darauf aufbauend sind Verzugszinsen nach § 288 BGB zu beurteilen. Ein beliebiger pauschaler Zinsbeginn ist nicht ausreichend. Benötigt werden die maßgebliche Zahlungsregel und gegebenenfalls eine zugegangene Mahnung. § 614 BGB § 286 BGB § 288 BGB
Bruttoforderung, Zahlungen und Abzüge auseinanderhalten
Arbeitsvergütung wird häufig als Bruttobetrag geschuldet; tatsächlich ausgezahlte Nettobeträge und abgeführte Abzüge müssen bei der Antragstellung korrekt berücksichtigt werden. Eine Entgeltabrechnung ist nicht mit einer Zahlung gleichzusetzen. Umgekehrt kann eine Zahlung erfolgt sein, die in einer älteren Aufstellung noch fehlt. Vertrag, Abrechnung und Kontoauszug sind deshalb gemeinsam auszuwerten. Die Abrechnungspflicht folgt insbesondere aus § 108 GewO. § 611a BGB § 108 GewO
Besondere Darlegung bei Überstunden
BAG vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – verlangt auch nach der europäischen Rechtsprechung zur Zeiterfassung eine tragfähige Darlegung der geleisteten und vom Arbeitgeber veranlassten Überstunden. Anwesenheit und vergütungspflichtige Mehrarbeit sind nicht stets identisch. Hilfreich sind Tagesaufstellungen mit Beginn, Ende, Pausen, Aufgaben und Anordnung oder Duldung. Welche Tatsachen die Gegenseite anschließend erklären muss, hängt vom konkreten Vortrag und ihren eigenen Aufzeichnungen ab. 5 AZR 359/21
Ausschlussfristen können vor der Verjährung ablaufen
Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sind früh zu prüfen. Eine erste schriftliche oder in Textform zu erfüllende Geltendmachung kann von einer zweiten gerichtlichen Stufe zu unterscheiden sein. Die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB beantwortet diese früheren Hürden nicht. Auch eine Kündigungsschutzklage wahrt nicht ohne Weiteres jeden daneben bestehenden Zahlungsanspruch. § 195 BGB § 199 BGB § 307 BGB
Zuständigkeit und Kosten des ersten Rechtszugs
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich die Arbeitsgerichte nach § 2 ArbGG zuständig. § 11 ArbGG regelt die Vertretung. Im erstinstanzlichen Urteilsverfahren besteht nach § 12a Abs. 1 ArbGG grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten durch die Gegenseite. Diese Besonderheit ist von Gerichtskosten und den Regeln höherer Instanzen zu unterscheiden. Ein wirtschaftlich sinnvoller Prozessvergleich setzt deshalb eine realistische Betrachtung von Anspruch, Beweis und Kosten voraus. § 2 ArbGG § 11 ArbGG § 12a ArbGG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
- § 611a BGB – Einzelnorm
- § 3 EntgFG – Einzelnorm
- § 615 BGB – Einzelnorm
- § 7 BUrlG – Einzelnorm
- § 614 BGB – Einzelnorm
- § 286 BGB – Einzelnorm
- § 288 BGB – Einzelnorm
- § 108 GewO – Einzelnorm
- 5 AZR 359/21 – Das Bundesarbeitsgericht
- § 195 BGB – Einzelnorm
- § 199 BGB – Einzelnorm
- § 307 BGB – Einzelnorm
- § 2 ArbGG – Einzelnorm
- § 11 ArbGG – Einzelnorm
- § 12a ArbGG – Einzelnorm
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.