Inhalt & Orientierung
- Nutzungsumfang und Vergütungscharakter feststellen
- Kündigung beendet die Zusage nicht automatisch
- Widerrufsklausel und tatsächlichen Anlass getrennt prüfen
- BAG 2026: Freistellung kann zur entscheidenden Vorfrage werden
- Nutzungsausfall und Rückgabe nicht vermischen
- Vereinbarung und Übergabe vollständig dokumentieren
Ein ausschließlich betriebliches Fahrzeug dient der Arbeit. Eine zusätzlich erlaubte Privatnutzung kann dagegen Teil der Vergütung sein. Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn der Wagen nach einer Kündigung oder während einer Freistellung zurückverlangt wird.
Nutzungsumfang und Vergütungscharakter feststellen
Arbeitsvertrag, Überlassungsvertrag und Fahrzeugrichtlinie müssen erkennen lassen, ob private Fahrten erlaubt sind und unter welchen Bedingungen. Ist Privatnutzung als Vergütungsbestandteil zugesagt, bleibt sie grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. BAG vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25 – bestätigt diesen Ausgangspunkt. Daraus folgt jedoch kein privates Nutzungsrecht an einem ausschließlich als Arbeitsmittel überlassenen Fahrzeug. § 611a BGB 5 AZR 108/25
Kündigung beendet die Zusage nicht automatisch
Während einer laufenden Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis zunächst weiter. Die bloße Kündigung beseitigt deshalb nicht ohne Weiteres den Anspruch auf eine als Vergütung zugesagte Privatnutzung. Zusätzlich zu prüfen sind eine wirksame Änderung, vereinbarte Rückgabegründe oder eine Beendigungsvereinbarung. Der letzte tatsächliche Arbeitstag, der Beginn einer Freistellung und das rechtliche Vertragsende können unterschiedliche Daten sein. 5 AZR 108/25 § 611a BGB
Widerrufsklausel und tatsächlichen Anlass getrennt prüfen
Eine vorformulierte Klausel zum Widerruf der Privatnutzung unterliegt insbesondere §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. Der Widerrufsgrund muss zumindest seiner Richtung nach erkennbar sein. Selbst bei wirksamer Klausel muss der konkrete Anlass vorliegen und die Ausübung rechtmäßig sein. Eine Rückgabemail ersetzt weder die vertragliche Grundlage noch die Prüfung der Interessen beider Seiten. 5 AZR 108/25 § 307 BGB § 308 BGB § 315 BGB
BAG 2026: Freistellung kann zur entscheidenden Vorfrage werden
In 5 AZR 108/25 war die Rückgabe an eine Freistellung geknüpft. Das BAG hielt eine entsprechende Fahrzeugklausel nicht schon generell für unzulässig, beanstandete aber die pauschale Freistellungsbefugnis für jede Kündigung. Ob die Freistellung unabhängig davon durch überwiegende Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt war, musste weiter aufgeklärt werden. Die Zurückverweisung zeigt: Der Dienstwagenstreit lässt sich nicht allein durch Lesen der Fahrzeugklausel entscheiden. 5 AZR 108/25
Nutzungsausfall und Rückgabe nicht vermischen
Eine tatsächliche Rückgabe beantwortet nicht abschließend, ob der Entzug der Privatnutzung rechtmäßig war. Je nach Fall können Erfüllung oder Schadensersatz wegen entgangener Nutzung in Betracht kommen. Dafür müssen Anspruch, Zeitraum, Pflichtverletzung und weitere Voraussetzungen geprüft werden. Umgekehrt erlaubt ein behaupteter Zahlungsanspruch nicht ohne Weiteres, einen Wagen beliebig weiter zu nutzen. Vertragslage und praktische Rückgabe sollten deshalb rechtzeitig geklärt und dokumentiert werden. § 280 BGB 5 AZR 108/25
Vereinbarung und Übergabe vollständig dokumentieren
Benötigt werden Nutzungsregelung, Vergütungsabrechnungen, Kündigung, Freistellung und Rückgabeverlangen. Zu klären sind Fahrzeug, Zubehör, Schlüssel, Unterlagen, Übergabetermin und der dokumentierte Zustand. Bei einem Vergleich sollten verbleibende Privatnutzung, ein etwaiger Ausgleich und die Rückgabe ausdrücklich aufeinander abgestimmt werden. Eine allgemeine Erledigungsklausel kann sonst auch streitige Zahlungspositionen betreffen. § 133 BGB § 157 BGB 5 AZR 108/25
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.