Abmahnung – Inhaltliche Funktion

Die Abmahnung erfüllt im Wesentlichen folgende inhaltliche Funktionen:

  • Hinweis auf das Fehlverhalten und dessen Rüge (Hinweis-/Rügefunktion)
  • Aufforderung zur Verhaltensänderung (Aufforderungsfunktion)
  • Androhung rechtlicher Konsequenzen (Warnfunktion)
  • Dokumentationsfunktion. Mit der Hinweis- und Rügefunktion, soll der Arbeitnehmer zunächst auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden. Damit einher geht die Aufforderung das Verhalten zu ändern (Aufforderungsfunktion).Darüber hinaus wird eine rechtliche Konsequenz angedroht, sollte es zu weiteren Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer kommen (Warnfunktion). Der Arbeitgeber soll demnach gewarnt werden, dass sein Verhalten eine Kündigung zur Folge haben könnte und eine Chance bekommen es zu ändern. Schließlich erfüllt die Abmahnung für den Arbeitgeber noch eine Dokumentationsfunktion. Kommt es in Folge einer Kündigung zu einer Kündigungsschutzklage, trägt der Arbeitgeber, für das dem Arbeitnehmervorgeworfene Verhalten, die Darlegungs- und Beweislast. Die Abmahnung erfolgt, deshalb meist schriftlich zur Beweissicherung.

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