Inhalt & Orientierung
Eine Erfindung, die keine Diensterfindung ist, kann eine freie Erfindung sein. Auch dann können gegenüber dem Arbeitgeber gesetzliche Pflichten bestehen.
Abgrenzung zur Diensterfindung
§ 4 ArbnErfG stellt auf den Zusammenhang mit Tätigkeit, Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs ab. Die Bezeichnung als privates Projekt oder die Entwicklung außerhalb der Arbeitszeit entscheidet die Frage nicht allein. Zur Einordnung gehören Aufgabenbereich, verwendete Kenntnisse und Entstehungsgeschichte.
Mitteilung und mögliche Bestreitung
§ 18 ArbnErfG sieht grundsätzlich eine Mitteilung freier Erfindungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor. Dabei muss der Arbeitgeber beurteilen können, ob die Erfindung tatsächlich frei ist. Das Gesetz enthält Ausnahmen und eine Frist für die Bestreitung; diese müssen am konkreten Sachverhalt geprüft werden.
Anbietungspflicht beachten
Fällt eine freie Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebs, kann vor anderweitiger Verwertung eine Anbietung nach § 19 ArbnErfG erforderlich sein. Die wirtschaftliche Planung sollte deshalb nicht beginnen, ohne mögliche Bindungen aus dem Arbeitsverhältnis zu klären.
Sichern Sie Entwicklungsunterlagen, Meldungen und den nachweisbaren Zugang. Vertrauliche technische Informationen sollten nicht ungeschützt versandt oder voreilig veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und die anwendbaren Vereinbarungen.
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.