Inhalt & Orientierung
Eine Abmahnung gibt die Möglichkeit, steuerbares Fehlverhalten künftig zu ändern. Ob sie vor einer Kündigung erforderlich ist, hängt vom Kündigungsgrund und den Umständen ab.
Steuerbares Verhalten und Prognose
Bei verhaltensbedingten Kündigungen steht regelmäßig die Frage im Raum, ob künftig weitere Pflichtverletzungen zu erwarten sind. Eine Abmahnung kann diese Prognose beeinflussen: Sie macht die Pflicht und die möglichen Folgen einer Wiederholung deutlich.
Die spätere Pflichtverletzung muss nicht wortgleich sein, aber der Warnzusammenhang muss tragen. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung eine Kündigung aus einem völlig anderen Anlass.
Keine starre Anzahl
Das Gesetz verlangt nicht ausnahmslos drei Abmahnungen. Je nach Schwere, Einschlägigkeit und Reaktion kann eine Warnung bedeutsam sein; in anderen Fällen fehlt trotz mehrerer Schreiben eine tragfähige Grundlage. Auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Interessenabwägung sind zu beachten.
Ausnahmen sorgfältig begründen
Ist eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten oder ist eine Pflichtverletzung so schwer, dass ihre Hinnahme erkennbar ausgeschlossen ist, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Die Einzelfallprüfung bleibt unverzichtbar. Die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit werden unter anderem in BAG, 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 erläutert.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und die anwendbaren Vereinbarungen.
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.