Inhalt & Orientierung
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn setzt eine Untergrenze für die Vergütung. Höhere tarifliche oder vertragliche Ansprüche können daneben bestehen. Für die Prüfung müssen maßgeblicher Zeitraum, erfasste Stunden und anrechenbare Zahlungen zusammengeführt werden.
Aktuelle Höhe und zeitliche Zuordnung
Nach der amtlichen Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beträgt der allgemeine Mindestlohn seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 ist eine Anhebung auf 14,60 Euro ausgewiesen. Maßgeblich ist stets der Zeitraum der geleisteten Arbeit. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1 MiLoG mit dem Verfahren zur Anpassung. Ein historischer Stundenlohn darf deshalb nicht unverändert für spätere Abrechnungen verwendet werden. Der gesetzliche Mindestlohn – Ein Überblick – BMAS § 1 MiLoG
Wer vom allgemeinen Mindestlohn erfasst wird
§ 22 MiLoG regelt den persönlichen Anwendungsbereich und Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Praktika und besondere Personengruppen. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als Praktikum, Aushilfe oder Minijob entscheidet nicht allein. Bei einem Praktikum sind Zweck, Dauer, Ausbildungsbezug und tatsächliche Durchführung zu prüfen. Für reguläre Arbeitnehmer beseitigt ein geringer Stundenumfang den Mindestlohnanspruch nicht. § 22 MiLoG § 611a BGB
Höhere Ansprüche bleiben wichtig
§ 20 MiLoG verpflichtet die erfassten Arbeitgeber zur Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns. Ein höherer vertraglicher oder tariflicher Anspruch wird dadurch nicht auf die gesetzliche Untergrenze reduziert. Die Prüfung sollte daher mit der vollständigen Vergütungsgrundlage beginnen und anschließend kontrollieren, ob die Mindestanforderungen eingehalten sind. Branchenregelungen können weitere Unterschiede verursachen. § 20 MiLoG § 611a BGB § 4 TVG
Arbeitszeit und anrechenbare Leistung
Für die Mindestlohnprüfung müssen tatsächlich vergütungspflichtige Stunden und die dafür erbrachten Zahlungen bestimmt werden. Ob einzelne Zulagen oder Sonderzahlungen anrechenbar sind, hängt von ihrem Zweck und der konkreten rechtlichen Einordnung ab. Eine pauschale Division jedes Jahreszuflusses durch geschätzte Stunden ist keine belastbare Prüfung. § 2 MiLoG enthält zudem Vorgaben zur Fälligkeit und zu Arbeitszeitkonten. § 1 MiLoG § 2 MiLoG
Dokumentation und Schutz des Anspruchs
§ 17 MiLoG enthält Aufzeichnungspflichten für bestimmte Beschäftigungen und Branchen. Sie sind von weitergehenden Arbeitsschutzpflichten zur Arbeitszeiterfassung zu unterscheiden. § 3 MiLoG begrenzt Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken. BAG vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – zeigt außerdem, dass eine umfassende vorformulierte Ausschlussklausel ohne Mindestlohnausnahme wegen Intransparenz problematisch sein kann. § 17 MiLoG § 3 MiLoG 9 AZR 162/18
Eine Differenzforderung vorbereiten
Benötigt werden Vertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, Abrechnungen und tatsächliche Zahlungen. Die Aufstellung muss den jeweils geltenden Mindestlohn und mögliche höhere Ansprüche unterscheiden. Auch wenn der Mindestlohn besonders geschützt ist, können für andere Vergütungsbestandteile Ausschlussfristen gelten. Die Durchsetzung sollte deshalb nicht auf die Mindestlohnfrage verengt werden. § 1 MiLoG § 3 MiLoG § 611a BGB
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.