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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit: Vor der Unterschrift prüfen

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Inhalt & Orientierung

Ein Aufhebungsvertrag kann den Übergang aus einem Arbeitsverhältnis planbar machen. Für Arbeitslosengeld ist jedoch gesondert zu prüfen, ob die Mitwirkung an der Beendigung eine Sperrzeit auslöst.

Warum die Vereinbarung relevant ist

§ 159 SGB III erfasst unter anderem die eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund. Ein Aufhebungsvertrag kann diesen Tatbestand erfüllen. Dass beide Vertragsparteien die Trennung sinnvoll finden oder eine Abfindung vereinbaren, beseitigt die sozialrechtliche Prüfung nicht. Der tatsächliche Anlass und die vorhandenen Alternativen sind wesentlich. § 159 SGB 3

Eine drohende Kündigung muss konkret eingeordnet werden

Soll die Vereinbarung einer Arbeitgeberkündigung zuvorkommen, sind die angedrohte Kündigung, ihr Grund, ihr Zeitpunkt und ihre rechtliche Tragfähigkeit zu prüfen. Eine bloße Vertragsformel zur Vermeidung einer Kündigung genügt nicht als vollständiger Tatsachennachweis. Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit müssen mit dem tatsächlichen Ablauf übereinstimmen. Welche Umstände einen wichtigen Grund tragen, kann nicht durch eine beliebige Abfindungsklausel verbindlich festgelegt werden. § 159 SGB 3

Die ordentliche Kündigungsfrist hat eine zweite Funktion

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist entsprechenden Zeit beendet und eine Entlassungsentschädigung gezahlt, kann § 158 SGB III eingreifen. Dieser Ruhenstatbestand ist zusätzlich zur Sperrzeit zu prüfen. Ein passender Endtermin kann daher einen Teil des Risikos beeinflussen, beantwortet aber nicht automatisch die Frage eines wichtigen Grundes nach § 159. § 158 SGB 3 § 159 SGB 3 § 622 BGB

Gesundheitliche oder andere persönliche Gründe

Wird die Beendigung mit persönlichen Umständen begründet, müssen diese konkret und nachweisbar sein. § 159 SGB III weist der betroffenen Person die Darlegung und den Nachweis von Umständen aus ihrer Sphäre zu. Eine nachträgliche allgemeine Erklärung, die Arbeit sei belastend gewesen, kann dafür unzureichend sein. Medizinische oder andere Unterlagen sollten gezielt erhoben werden; unnötige Offenlegung sensibler Daten ist nicht der Zweck der Prüfung. § 159 SGB 3

Den gesamten Vertrag wirtschaftlich vergleichen

Abfindung, Endtermin, Freistellung, Urlaubsabgeltung, offene Vergütung und mögliche Leistungsfolgen gehören zusammen. Ein höherer nomineller Abfindungsbetrag kann wirtschaftlich anders wirken, wenn Leistungszeiträume oder Anspruchsdauer betroffen sind. Ohne konkrete Daten sollte keine pauschale Nettovorteilsrechnung erstellt werden. Die Agentur entscheidet eigenständig; die Parteien können keine verbindliche Garantie der Sperrzeitfreiheit vereinbaren. § 157 SGB 3 § 158 SGB 3 § 159 SGB 3 § 148 SGB 3

Meldungen und Dokumentation

Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III und Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III müssen unabhängig von der Vertragsverhandlung behandelt werden. Entwürfe, Kündigungsandrohung und maßgebliche Nachrichten sollten aufbewahrt werden. Nach Unterzeichnung besteht nach BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht für den Aufhebungsvertrag. Die rechtzeitige Prüfung ist deshalb besonders wichtig. § 38 SGB 3 § 141 SGB 3 6 AZR 75/18

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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