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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und Wahlbeteiligte

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Inhalt & Orientierung

Wer ein betriebsverfassungsrechtliches Amt ausübt oder sich in geschützter Weise an einer Wahl beteiligt, kann besonderen Kündigungsschutz genießen. Personengruppe, Beginn und Ende des Schutzes müssen genau festgestellt werden.

Schutz während der Amtszeit

§ 15 KSchG schließt die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich aus und lässt eine außerordentliche Kündigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu. § 103 BetrVG verlangt für die dort genannten Personen zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung. Der besondere Schutz dient der unabhängigen Amtsausübung; er ist kein allgemeiner Ausschluss jeder denkbaren Beendigung. § 15 KSchG § 103 BetrVG

Wahlvorstand, Wahlbewerber und weitere Gruppen

§ 15 KSchG enthält unterschiedliche Schutzzeiträume für Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber und bestimmte Vorbereitungshandlungen. Nicht jede Person, die Interesse an einer Wahl äußert, fällt ohne weitere Voraussetzungen in dieselbe Schutzgruppe. Benötigt werden Bestellung, Wahlvorschlag, Einladung oder andere maßgebliche Handlungen mit Datum. Auch nach der Wahl oder dem Ende einer Amtszeit kann ein nachwirkender Schutz bestehen, dessen Reichweite gesondert zu prüfen ist. § 15 KSchG

Außerordentliche Kündigung braucht Grund und Verfahren

Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB und die betriebsverfassungsrechtliche Zustimmung sind verschiedene Voraussetzungen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber ihre Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen. Das betroffene Mitglied ist am Verfahren beteiligt. Die bloße Absicht, eine Ersetzung zu beantragen, ersetzt die notwendige Zustimmung nicht. Ablauf und Fristen müssen aufeinander abgestimmt werden. § 626 BGB § 103 BetrVG

Stilllegung und besondere gesetzliche Ausnahmen

§ 15 KSchG enthält besondere Regeln für die Stilllegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung. Die pauschale Aussage, ein Betriebsratsmitglied könne bei einer Umstrukturierung überhaupt nicht gekündigt werden, wäre daher unvollständig. Ebenso wenig erlaubt eine betriebliche Begründung automatisch eine normale ordentliche Kündigung. Betroffene Einheit, Zeitpunkt, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und gesetzliche Ausnahme müssen konkret geprüft werden. § 15 KSchG

Versetzung kann ebenfalls besonders geschützt sein

§ 103 Abs. 3 BetrVG betrifft Versetzungen, die zum Verlust des Amts oder der Wählbarkeit führen würden. Unter seinen Voraussetzungen ist Zustimmung erforderlich, sofern der Beschäftigte nicht einverstanden ist. Daneben bleiben Arbeitsvertrag, Weisungsrecht und gegebenenfalls § 99 BetrVG zu beachten. Eine Maßnahme darf nicht allein deshalb als unproblematisch gelten, weil sie formal keine Kündigung ist. § 103 BetrVG § 99 BetrVG § 106 GewO

Trotz besonderem Schutz Klagefrist beachten

Der besondere Status macht eine Kündigungsschutzklage nicht allgemein entbehrlich. § 4 KSchG bleibt grundsätzlich zu beachten. Für eine schnelle Prüfung werden Amts- und Wahldaten, Kündigung, Zugang sowie Unterlagen zum Zustimmungsverfahren benötigt. Ein paralleles betriebsverfassungsrechtliches Verfahren ersetzt nicht ohne Weiteres den individuellen Rechtsschutz gegen eine zugegangene Kündigung. § 4 KSchG § 7 KSchG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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