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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Soziale Mitbestimmung: Arbeitszeit, Technik und betriebliche Regeln

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Inhalt & Orientierung

§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in bestimmten sozialen Angelegenheiten ein echtes Mitentscheidungsrecht. Ob eine Maßnahme darunter fällt, hängt von ihrem Inhalt und von bereits bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ab.

Der Katalog des § 87 BetrVG

Zu den erfassten Themen gehören unter anderem Ordnung im Betrieb, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, bestimmte Fragen des Gesundheitsschutzes und betriebliche Entlohnungsgrundsätze. Die einzelnen Tatbestände haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Maßnahme kann mehrere berühren. Eine allgemeine Information an den Betriebsrat ersetzt deshalb nicht stets die erforderliche Einigung. § 87 BetrVG

Gesetz und Tarif setzen Grenzen

Der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG eröffnet Mitbestimmung, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Ob eine abschließende Regelung vorliegt oder noch ein ausfüllungsbedürftiger Spielraum verbleibt, muss konkret geprüft werden. Die bloße Existenz eines Gesetzes zum selben Themengebiet beseitigt nicht immer jedes Mitbestimmungsrecht. Umgekehrt darf eine Einigung keine zwingenden gesetzlichen Grenzen unterschreiten. § 87 BetrVG

Arbeitszeit und Mehrarbeit

Beginn, Ende, Pausenlage und Verteilung der Arbeitszeit können mitbestimmungspflichtig sein. Vorübergehende Mehrarbeit oder Kurzarbeit kann einen weiteren Tatbestand betreffen. Die individuelle Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Stunden folgt daneben aus Vertrag oder anderer Grundlage. Betriebsratszustimmung und arbeitsvertragliche Zulässigkeit beantworten unterschiedliche Fragen. Auch die Höchstgrenzen des ArbZG bleiben einzuhalten. § 87 BetrVG § 3 ArbZG § 106 GewO

Technische Systeme und Zeiterfassung

Technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, können § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betreffen. BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – behandelt die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und die daraus folgenden Grenzen eines Initiativrechts zur Einführung eines elektronischen Systems. Daraus folgt nicht, dass jede Ausgestaltungsfrage mitbestimmungsfrei wäre. Einführungspflicht, konkrete Technik und Nutzung der Daten müssen getrennt eingeordnet werden. § 87 BetrVG 1 ABR 22/21

Entlohnungsgrundsätze sind nicht jede individuelle Gehaltshöhe

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG betreffen bestimmte Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und leistungsbezogener Entgelte. Das Recht ist von der individuellen Vereinbarung eines einzelnen Gehalts und von tariflich festgelegten Leistungen abzugrenzen. Für die Prüfung sind System, Verteilungsmaßstab und Regelungsspielraum entscheidend. Eine bloße Bezeichnung als freiwillige Zahlung beantwortet nicht jede kollektive Frage. § 87 BetrVG

Wenn keine Einigung erreicht wird

Nach § 87 Abs. 2 BetrVG entscheidet in den erfassten Fällen die Einigungsstelle. § 76 BetrVG regelt deren Grundlagen. Eine sorgfältige Verhandlung benennt Regelungsgegenstand, gesetzliche Grenzen und offene Punkte. Beschäftigte sollten zugleich wissen, ob neben dem kollektiven Verfahren eigene Zahlungs- oder Unterlassungsansprüche bestehen, die separat verfolgt werden müssen. § 87 BetrVG § 76 BetrVG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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