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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Homeoffice und mobile Arbeit: Vereinbarung, Arbeitszeit und Rückkehr

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Inhalt & Orientierung

Für die Arbeit außerhalb des Betriebs müssen Ort, Erreichbarkeit, Arbeitsmittel und Schutzpflichten zusammenpassen. Die Bezeichnung Homeoffice allein erklärt nicht, ob ein dauerhaft vereinbarter Arbeitsort oder eine flexible Möglichkeit gemeint ist.

Auf welcher Grundlage wird außerhalb des Betriebs gearbeitet?

Zu prüfen sind Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. § 106 GewO eröffnet Weisungen nur innerhalb des bestehenden Rahmens und nach billigem Ermessen. Eine zeitweise praktische Erlaubnis und eine feste vertragliche Zusage können daher unterschiedliche Folgen haben. Besondere Ansprüche, etwa auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 SGB IX, müssen zusätzlich konkret untersucht werden. Die bloße technische Möglichkeit zu Hause zu arbeiten beantwortet die Anspruchsfrage noch nicht. § 106 GewO § 315 BGB § 164 SGB IX

Widerruf und Rückkehr in den Betrieb

Ob eine Homeoffice-Regelung beendet werden darf, hängt von ihrer Grundlage und der konkreten Erklärung ab. Eine vorformulierte Widerrufsklausel unterliegt gegebenenfalls § 307 BGB; eine einzelne Weisung zusätzlich der Ermessenskontrolle. BAG vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – betrifft allgemein die fehlende Bindung an unbillige Weisungen. Daraus folgt kein pauschales Ergebnis für jede Rückkehranordnung. Vertrag, betrieblicher Anlass und persönliche Belange sind gemeinsam zu prüfen. § 307 BGB 10 AZR 330/16 § 106 GewO

Arbeitszeit gilt auch außerhalb des Büros

Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten des ArbZG entfallen nicht durch den Arbeitsort. Eine freiwillige späte E-Mail kann deshalb organisatorisch relevant werden, wenn dadurch tatsächliche Arbeitszeit entsteht. Das BAG hat mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – die Pflicht zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus § 3 ArbSchG hergeleitet. Vertrauensarbeitszeit und Dokumentation sind nicht als zwingende Gegensätze zu behandeln. § 3 ArbZG § 4 ArbZG § 5 ArbZG 1 ABR 22/21 § 3 ArbSchG

Arbeitsschutz und Ausstattung

§§ 3 und 5 ArbSchG verpflichten den Arbeitgeber zu erforderlichen Schutzmaßnahmen und einer Gefährdungsbeurteilung. Welche zusätzlichen Anforderungen gelten, hängt auch von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ab. Arbeitsmittel, technische Sicherheit und Belastungen sollten vor Beginn geklärt werden. Die private Wohnung ist kein rechtlich unbegrenzter Zugriffsbereich des Arbeitgebers; notwendige Kontrollen und Zutrittsfragen brauchen eine passende Grundlage und verhältnismäßige Organisation. § 3 ArbSchG § 5 ArbSchG § 241 BGB

Datenschutz und Kosten

Beschäftigtendaten sind nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regeln zu verarbeiten; § 26 BDSG ist dabei eine wichtige nationale Vorschrift. Zugriffsrechte, vertrauliche Gespräche, Unterlagen und die Nutzung privater Geräte sollten geregelt sein. Wer Kosten für Räume, Internet oder Ausstattung trägt, folgt nicht aus dem Begriff Homeoffice allein. Vereinbarung und gegebenenfalls Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sind konkret zu prüfen. § 26 BDSG § 670 BGB

Mitbestimmung und klare Betriebsregeln

§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betrifft die Ausgestaltung mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Weitere Beteiligungsrechte können etwa Arbeitszeit und technische Überwachung betreffen. Die Mitbestimmung ersetzt nicht jede individualvertragliche Grundlage. Gute Regelungen klären Berechtigung, Umfang, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Ausstattung und Beendigung so, dass die tägliche Zusammenarbeit tatsächlich planbar wird. § 87 BetrVG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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